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Jede Seite darf bestehenden Arbeitsvertrag kündigen

Nicht immer ist es der Arbeitgeber, der einen bestehenden Arbeitsvertrag kündigen möchte, sondern auch der Arbeitnehmer hat im Allgemeinen das Recht dazu.

Zwar ist das Heer der Arbeitslosen schier unüberschaubar, dennoch stehen Millionen Menschen in Deutschland in Lohn und Brot. Es bestehen Millionen Arbeitsrechtsverhältnisse und nicht ganz so viele Arbeitsverträge, denn auch wenn eine Beschäftigung ohne Arbeitsvertrag rechtswidrig ist, ist auch diese Gepflogenheit leider keine Seltenheit. Besteht jedoch ein Arbeitsvertrag und soll das Arbeitsrechtsverhältnis beendet werden, so muss die entsprechende Seite den Arbeitsvertrag kündigen. Dabei ist es wichtig, sich an bestimmte Formalitäten zu halten, sonst ist die Kündigung nicht wirksam und das Arbeitsverhältnis muss weiterhin bestehen bleiben. Wer als Arbeitnehmer kündigt, der hat dafür entweder Gründe, die ein Fortsetzen der Arbeit in diesem Unternehmen unmöglich machen, oder aber bereits eine neue und zumeist bessere Stelle in Aussicht. Auch ein Arbeitnehmer, der seine Arbeit bei einem Arbeitgeber beenden möchte, muss den Arbeitsvertrag kündigen und sich dabei an die Schriftform halten. Es genügt nicht, eine Kündigung einfach nur auszusprechen und der Firma anschließend den Rücken zu kehren. Es bedarf schon eines Blattes Papier, auf dem die Kündigung niedergeschrieben und mit einer handschriftlichen Unterschrift des Arbeitnehmers versehen wurde. Alle anderen Formen sind nicht zulässig und ziehen eine Unwirksamkeit der Kündigung nach sich. Das Einzige, was der Arbeitnehmer bei einer Kündigung nicht angeben muss, ist der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diesen muss aber in jedem Fall der Arbeitgeber auf der Kündigung angeben, wenn er einen seiner Mitarbeiter entlassen möchte oder muss. Wer seinen Arbeitsvertrag kündigen möchte, der sollte unbedingt sicher gehen, dass die Kündigung auch die angegebene Adresse erreicht. Das kann durch persönliche Aushändigung, die Zustellung per Einschreiben oder eine ähnliche und ebenso geeignete Weise erfolgen. Wer sich zudem nicht an die Kündigungsfristen hält, kann ebenfalls nicht auf eine rechtzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses hoffen. Im Arbeits- oder Tarifvertrag können diese in der Regel nachgelesen werden. Ist hier nichts festgehalten worden, gelten die gesetzlichen Fristen von vier Wochen.

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