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    DGAP-News  251  0 Kommentare Aktienrückkaufprogramm - Seite 2


    sich daher nicht um privilegierte Erwerbe, die gemäß §§ 14 Absatz 2 und 20a
    Absatz 3 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und § 5 der
    Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Marktmanipulation (MaKonV)
    bei Einhaltung der Vorschriften der genannten EG-Verordnung keinen Verstoß
    gegen die Vorschriften über das Verbot des Insiderhandels und der
    Marktmanipulation darstellen, handelt, sind die Vorschriften über das
    Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation einzuhalten.

    Zur Vermeidung jeder Marktmanipulation wird Highlight Communications AG die
    Artikel 4 - 6 der genannten EG-Verordnung zu den Modalitäten des Erwerbs
    eigener Aktien einhalten.

    § 4 Erwerbspreis

    Highlight Communications AG wird eigene Aktien nur im Einklang mit den
    Bestimmungen des Artikels 5 (Handelsbedingungen) der in § 3 genannten
    EG-Verordnung erwerben.

    Dies bedeutet insbesondere, dass Highlight Communications AG Aktien nicht
    zu Preisen erwerben wird, die oberhalb des letzten unabhängig getätigten
    Abschlusses oder, sollte dieses höher sein, unabhängigen Kaufangebotes auf
    dem geregelten Markt, auf dem der Kauf stattfindet, liegen. Ist der
    Handelsplatz kein geregelter Markt, so ist der im Rahmen des letzten
    unabhängigen Abschlusses erzielte Kurs oder das derzeit höchste unabhängige
    Angebot auf dem geregelten Markt, an dem die eigenen Aktien gehandelt
    werden, als Referenzkurs zu berücksichtigen. Käufe über derivative
    Finanzinstrumente werden nicht getätigt werden.

    Der Erwerbspreis wird keinesfalls über Euro 10,00 pro einer eigenen Aktie
    liegen.

    § 5 Erwerbsmenge

    Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der in § 3 genannten EG-Verordnung wird
    Highlight AG an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen
    täglichen Aktienumsatzes, der auf dem geregelten Markt stattfindet, auf dem
    der Erwerb erfolgt, an eigenen Aktien erwerben. Hierbei ist auf den
    durchschnittlichen täglichen Aktienumsatz der letzten 20 Börsentage vor dem
    Kauftermin auf dem relevanten geregelten Markt abzustellen. Bei
    außerordentlich geringer Liquidität wird Highlight Communications AG
    möglicherweise im Einklang mit Art. 5 Abs. 3 der in § 3 genannten
    EG-Verordnung eigene Aktien im Umfang von bis zu 50 % des
    durchschnittlichen Tagesumsatzes erwerben.

    § 6 Insidervorschriften

    Ein Erwerb eigener Aktien wird lediglich dann erfolgen, wenn dies keine
    Verletzung des Insiderhandelsverbotes gemäß § 14 WpHG darstellt.

    Insbesondere wird ein Erwerb eigener Aktien nach diesem Programm nicht
    erfolgen, solange Highlight Communications AG die Bekanntgabe einer
    Insiderinformation gemäß den gesetzlichen Möglichkeiten aufgeschoben hat
    (Artikel 6 Absatz 1 lit. C der in § 3 erwähnten EG-Verordnung).
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