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Aktienrückkaufprogramm - Seite 2
sich daher nicht um privilegierte Erwerbe, die gemäß §§ 14 Absatz 2 und 20a
Absatz 3 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und § 5 der
Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Marktmanipulation (MaKonV)
bei Einhaltung der Vorschriften der genannten EG-Verordnung keinen Verstoß
gegen die Vorschriften über das Verbot des Insiderhandels und der
Marktmanipulation darstellen, handelt, sind die Vorschriften über das
Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation einzuhalten.
Zur Vermeidung jeder Marktmanipulation wird Highlight Communications AG die
Artikel 4 - 6 der genannten EG-Verordnung zu den Modalitäten des Erwerbs
eigener Aktien einhalten.
§ 4 Erwerbspreis
Highlight Communications AG wird eigene Aktien nur im Einklang mit den
Bestimmungen des Artikels 5 (Handelsbedingungen) der in § 3 genannten
EG-Verordnung erwerben.
Dies bedeutet insbesondere, dass Highlight Communications AG Aktien nicht
zu Preisen erwerben wird, die oberhalb des letzten unabhängig getätigten
Abschlusses oder, sollte dieses höher sein, unabhängigen Kaufangebotes auf
dem geregelten Markt, auf dem der Kauf stattfindet, liegen. Ist der
Handelsplatz kein geregelter Markt, so ist der im Rahmen des letzten
unabhängigen Abschlusses erzielte Kurs oder das derzeit höchste unabhängige
Angebot auf dem geregelten Markt, an dem die eigenen Aktien gehandelt
werden, als Referenzkurs zu berücksichtigen. Käufe über derivative
Finanzinstrumente werden nicht getätigt werden.
Der Erwerbspreis wird keinesfalls über Euro 10,00 pro einer eigenen Aktie
liegen.
§ 5 Erwerbsmenge
Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der in § 3 genannten EG-Verordnung wird
Highlight AG an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen
täglichen Aktienumsatzes, der auf dem geregelten Markt stattfindet, auf dem
der Erwerb erfolgt, an eigenen Aktien erwerben. Hierbei ist auf den
durchschnittlichen täglichen Aktienumsatz der letzten 20 Börsentage vor dem
Kauftermin auf dem relevanten geregelten Markt abzustellen. Bei
außerordentlich geringer Liquidität wird Highlight Communications AG
möglicherweise im Einklang mit Art. 5 Abs. 3 der in § 3 genannten
EG-Verordnung eigene Aktien im Umfang von bis zu 50 % des
durchschnittlichen Tagesumsatzes erwerben.
§ 6 Insidervorschriften
Ein Erwerb eigener Aktien wird lediglich dann erfolgen, wenn dies keine
Verletzung des Insiderhandelsverbotes gemäß § 14 WpHG darstellt.
Insbesondere wird ein Erwerb eigener Aktien nach diesem Programm nicht
erfolgen, solange Highlight Communications AG die Bekanntgabe einer
Insiderinformation gemäß den gesetzlichen Möglichkeiten aufgeschoben hat
(Artikel 6 Absatz 1 lit. C der in § 3 erwähnten EG-Verordnung).
Highlight Communications AG wird eigene Aktien nur im Einklang mit den
Bestimmungen des Artikels 5 (Handelsbedingungen) der in § 3 genannten
EG-Verordnung erwerben.
Dies bedeutet insbesondere, dass Highlight Communications AG Aktien nicht
zu Preisen erwerben wird, die oberhalb des letzten unabhängig getätigten
Abschlusses oder, sollte dieses höher sein, unabhängigen Kaufangebotes auf
dem geregelten Markt, auf dem der Kauf stattfindet, liegen. Ist der
Handelsplatz kein geregelter Markt, so ist der im Rahmen des letzten
unabhängigen Abschlusses erzielte Kurs oder das derzeit höchste unabhängige
Angebot auf dem geregelten Markt, an dem die eigenen Aktien gehandelt
werden, als Referenzkurs zu berücksichtigen. Käufe über derivative
Finanzinstrumente werden nicht getätigt werden.
Der Erwerbspreis wird keinesfalls über Euro 10,00 pro einer eigenen Aktie
liegen.
§ 5 Erwerbsmenge
Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der in § 3 genannten EG-Verordnung wird
Highlight AG an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen
täglichen Aktienumsatzes, der auf dem geregelten Markt stattfindet, auf dem
der Erwerb erfolgt, an eigenen Aktien erwerben. Hierbei ist auf den
durchschnittlichen täglichen Aktienumsatz der letzten 20 Börsentage vor dem
Kauftermin auf dem relevanten geregelten Markt abzustellen. Bei
außerordentlich geringer Liquidität wird Highlight Communications AG
möglicherweise im Einklang mit Art. 5 Abs. 3 der in § 3 genannten
EG-Verordnung eigene Aktien im Umfang von bis zu 50 % des
durchschnittlichen Tagesumsatzes erwerben.
§ 6 Insidervorschriften
Ein Erwerb eigener Aktien wird lediglich dann erfolgen, wenn dies keine
Verletzung des Insiderhandelsverbotes gemäß § 14 WpHG darstellt.
Insbesondere wird ein Erwerb eigener Aktien nach diesem Programm nicht
erfolgen, solange Highlight Communications AG die Bekanntgabe einer
Insiderinformation gemäß den gesetzlichen Möglichkeiten aufgeschoben hat
(Artikel 6 Absatz 1 lit. C der in § 3 erwähnten EG-Verordnung).
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