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    Swaps: BGH-Urteil bringt Anlegern gute Chance auf Erstattung von Verlusten

    Es ist ein Anlegerschutz-Urteil mit Sprengstoff, es könnte Geschäftsbanken viele Millionen kosten und Anlegern millionenschwere Verluste zurück bringen: Im April 2011 hat der Bundesgerichtshof unter dem Aktienzeichen XI ZR 33/10 ein wegweisendes Urteil gesprochen. Nach hohen Verlusten aus einem sogenannten CMS Spread Ladder Swap-Vertrag gaben die Bundesrichter dem klagenden Anleger Recht. Die Bank habe im strittigen Fall ihre Beratungspflichten verletzt. Ähnlich gelagerte Fälle gibt es zuhauf, sodass viele Anleger gute Chancen haben, ihren Schaden ersetzt zu erhalten. Viele Jahre lang waren Swap-Geschäfts ein einträgliches Geschäft für die Banken. In Scharen wurden Anleger in solche hochriskanten Wetten „hineinberaten“. In Einzelfällen sollen den Bankkunden sogar achtstellige Verluste entstanden sein. Geschädigte sind Privatanleger, Unternehmen, Kommunen. Einige Fälle haben es zu einem immensen Medienecho gebracht, so zum Beispiel die Klagen diverser nordrhein-westfälischer Kommunen gegen die ehemalige WestLB und ihre Rechtsnachfolger. Allein in diesem Bundesland soll eine mittlere zweistellige Zahl an Kommunen hohe Verluste mit Swap-Verträgen erlitten haben. Die Deutsche Bank und die Unicredit über ihre Tochtergesellschaft HypoVereinsbank tauchen ebenfalls immer wieder in den Schlagzeilen auf. Bei solchen Swaps verabreden die Vertragsparteien, in der Zukunft bestimmte Zahlungsströme auszutauschen. So verpflichtet sich zum Beispiel bei Zinsswaps ein Vertragspartner zur Zahlung eines festen Zinssatzes während der Laufzeit des Vertrages, während der andere einen variablen Zins zahlt. Den Zinszahlungen liegt eine feste Vertragssumme als Berechnungsbasis zugrunde. Die Zinszahlungsströme werden saldiert. Vereinfacht ausgedrückt: Je nachdem, wer von diesen beiden Vertragsparteien die zukünftige Entwicklung der Zinsen richtig eingeschätzt hat, „gewinnt“. Gegenstände einer solchen Wette können aber auch andere Dinge sein, zum Beispiel Börsenindizes oder, ebenfalls sehr beliebt, Währungen.


    Viele Anleger fallen über undurchsichtige Swap-Fallstricke


    Solche Währungsswaps sind ein Beispiel für die Falle, in die viele Anleger getappt sind. So hat die HypoVereinsbank vielen Anlegern zu Swap-Verträgen mit dem Schweizer Franken geraten. In großen Mengen wurden Verträge abgeschlossen, bei denen die Bank sich verpflichtete, dem Kunden einen bestimmten Euro-Betrag zu zahlen, während der Kunde einen festgelegten Betrag in Schweizer Franken zu zahlen hatte. Zum Problem für viele Kunden wurde dies, als der Schweizer Franken gegenüber dem Euro als eine Folge der europäischen Finanzmarktkrise enorm an Stärke gewann. Die Kunden der Bank rutschten in die rote Zone, bis zu zweistellige Millionenbeträge wurden verloren. Das Ganze als „verspekuliert“ abzuhaken, verbietet sich. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil aus dem Jahr 2011 den Geschäftsbanken hohe Anforderungen gestellt, die sie in der Kundenberatung im Vorfeld solcher Geschäfte zu erfüllen hatten. Tatsächlich dürften die Banken diesen Anforderungen in kaum einem der Fälle gerecht worden sein. Stattdessen häufen sich Berichte über eklatante Pflichtverletzungen der Berater. Zugleich scheinen die Banken sich systematisch ganze Kundengruppen herausgesucht zu haben, denen sie solche Swap-Geschäfte anschließend empfohlen haben. Schon dies passt kaum zu der Maxime, dass Banken bei der Beratung stets die persönliche, individuelle Situation des Kunden zu berücksichtigen haben. Tatsächlich, das zeigen die bisher gefällten Urteile, waren die Versäumnisse der Banken sogar weitaus größer. Immer wieder hat man gegenüber den Kunden die Verlustpotenziale solcher Swap-Geschäfte verharmlost und als rein theoretische Natur dargestellt. Da kaum einer der Kunden die Swaps aber als Absicherungsgeschäfte für andere Finanzanlagen, internationale Warengeschäfte oder ähnliches, genutzt hat, wofür sie eigentlich gedacht sind, sind die Risiken alles andere als theoretischer Natur – dies zeigen auch die hohen Verluste.


    Banken verschwiegen schwerwiegenden Interessenskonflikt


    Zudem begründen die Richter gefällte Urteile damit, dass die Bank gegenüber dem Kunden verschwiegen hat, selbst Swap-Vertragspartner zu sein. Damit blieb den Anlegern der offenkundige Interessenskonflikt der Bank unbekannt, über den das Kreditinstitut eigentlich hätte aufklären müssen. Die beratende Bank habe „die Risikostruktur des Anlagegeschäfts bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet“ und dann gewinnbringend weiterverkauft, kritisiert der Bundesgerichtshof daher auch zurecht. Hinzu kommt, dass diese Geschäfte bereits von Anfang an für den Anleger negativ konstruiert waren, unter anderem zu sehen an den negativen Anfangswerten der Swaps. Dies ist beispielhaft auch im Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2011 zu erkennen. „Ob die Beklagte diesen hohen Anforderungen an die Darstellung der Risiken des CMS Spread Ladder Swap-Vertrages gerecht geworden ist, konnte offen bleiben, weil sie ihre Beratungspflicht bereits dadurch verletzt hat, dass sie nicht auf den zum Abschlusszeitpunkt für die Klägerin negativen Marktwert des Vertrages in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme (ca. 80.000 €) hingewiesen hat“, heißt es in der Mitteilung des Gerichts zum Urteil.


    Verjährungsfristen beachten, rechtlichen Rat einholen


    Die zahlreichen und schwer wiegenden Fehler der Banken bei der Beratung zu den Swap-Geschäften ermöglichen Anlegern, sich verloren gegangene Gelder zurück zu holen oder noch ausstehende Zahlungen nicht zu leisten. Fachanwälte raten Anlegern, nicht unüberlegt auf eigene Faust gegenüber den Banken vorzugehen und zum Beispiel Schadenersatzansprüche durchsetzen zu wollen oder Rückabwicklung der Geschäfte zu verlangen. Zum Teil ist Eile geboten. Geschädigte Anleger müssen die gesetzlich vorgegebenen Verjährungsfristen beachten, die je nach Fall unterschiedlich lang sein können. Hinzu kommen Sonderfälle, zum Beispiel aus Rahmenverträgen, bei denen mehrere Swap-Geschäfte hintereinander geschaltet wurden, was erheblichen Einfluss auf Verjährungsfristen hat. Sind die Verjährungsfristen abgelaufen, besteht für Geschädigte immerhin noch die Möglichkeit, etwaige Ansprüche mit einer vorsätzlichen Falschberatung durch die Bank zu begründen. Ob eine solche Rechtsgrundlage für Schadenersatzansprüche aus einer vorsätzlich fehlerhaften Beratung erwächst, sollten Anleger von einem versierten Kapitalrechtsanwalt prüfen lassen. Pauschale Bewertungen, ob eine Falschberatung vorliegt, können nicht getroffen werden – die jeweilige Sachlage ist stark vom Einzelfall abhängig. Wer in die Swap-Falle getappt ist, sollte daher nur mit der Unterstützung eines erfahrenen Anwalts Schadenersatzansprüche einfordern.