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    BGH, Urteil v. 16.10.2013, Az. IV ZR 76/11:

    Der Bundesgerichtshof entschied, dass die zuerst erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages den späteren Widerruf in dem Fall nicht ausschließt, in dem der Versicherungsnehmer sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf bereits mangels ausreichender Belehrung über sein Widerrufsrecht nicht sachgerecht ausüben konnte. Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht ist nicht sichergestellt, dass dem Versicherungsnehmer zur Zeit der Kündigung bewusst ist, neben dem Kündigungsrecht ein Recht zum Widerruf zu haben, um so die Vor- und Nachteile einer Kündigung gegen die eines Widerrufs abwägen zu können.

     

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    Urteile zum Widerruf von Lebensversicherungen:

    BGH, Urteil v. 16.10.2013, Az. IV ZR 76/11:
    Der Bundesgerichtshof entschied, dass die zuerst erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages den späteren Widerruf in dem Fall nicht ausschließt, in dem der Versicherungsnehmer sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf bereits mangels ausreichender Belehrung über sein Widerrufsrecht nicht sachgerecht ausüben konnte. Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht ist nicht sichergestellt, dass dem Versicherungsnehmer zur Zeit der Kündigung bewusst ist, neben dem Kündigungsrecht ein Recht zum Widerruf zu haben, um so die Vor- und Nachteile einer Kündigung gegen die eines Widerrufs abwägen zu können.

    EuGH, Urteil v. 19.12.2013, Az. C 209/12:
    Im § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. war geregelt, dass das Recht zum Widerspruch  des Versicherungsnehmers spätestens nach einem Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, auch wenn der Versicherungsnehmer nicht  oder nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist. Der Europäische Gerichtshof hat demgegenüber entschieden, dass die Norm nicht europarechtskonform und daher nicht nach dem Wortlaut auszulegen ist. Das Verfahren wurde zur weiteren Entscheidung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

    BGH, Urteil v. 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11:
    Der Bundesgerichtshof entschied aufgrund des Urteils des EuGH, dass die Regelungen des § 5a Abs. 2 Satz 4VVG a.F. hinsichtlich der Rückabwicklung von Renten- und Lebensversicherungen richtlinienkonform anzuwenden sind. Das bedeutet, dass das Widerspruchsrecht eines Versicherungsnehmers, der seinerzeit nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden ist, auch nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fortbesteht. Aus diesem Grund ist es auch nach vielen Jahren noch möglich, den Rentenversicherungs- oder Lebensversicherungsvertrag zu widerrufen und Rückzahlungen zu verlangen.

    OLG Celle, Urteil v. 27.02.2014, Az. 8 U 192/13:
    Sofern die Widerspruchsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist nach einem wirksamen Widerspruch des Versicherungsnehmers die Folge, dass der Versicherungsvertrag von Anfang an nicht wirksam zustande gekommen ist. Für das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung ist erforderlich, dass die Widerspruchsbelehrung so hervorgehoben wird, dass sie auch beim flüchtigen Lesen sofort ins Auge fällt. Dabei stehen dem Versicherer verschiedene Formen der Hervorhebung zur Verfügung. Er kann beispielsweise den Text in einen Rahmen setzen, der Text kann eingerückt werden, der Versicherer kann für den Text Fettdruck verwenden oder eine größere Schrift oder einen zwischen dem vorgehenden und dem nachfolgenden Text größeren Abstand.

    LG Chemnitz, Urteil v. 07.04.2014, Az. 1 O 77/12:
    Im vorliegenden Fall wurde der 14tägige Lauf der Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt, da der Versicherungsnehmer weder bei Antragstellung noch bei Übersendung der Versicherungspolice zustehendes Recht gemäß § 5a VVG a.F. nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Der Versicherungsnehmer wurde in den übergebenen und übersandten Unterlagen lediglich über ein Recht zum „Rücktritt“ belehrt. Die Belehrung war zudem nicht drucktechnisch hervorgehoben, sondern ohne besondere Hervorhebung in den übrigen Text eingebettet, so dass die Belehrung unwirksam war. Das Widerspruchsrecht der Versicherungsnehmers war auch nicht erloschen, da  § 5a Abs. 2 Satz 4VVG a.F. nicht europarechtskonform und daher nicht anzuwenden ist.