Investmentfonds: Die 5 wichtigsten Änderungen 2018! - Seite 2
Die aktuellen Regelungen sind europarechtswidrig
Ausländische Fonds mit Erträgen aus deutschen Quellen waren bislang steuerlich schlechter gestellt als deutsche Fonds. Das widerspricht dem Europarecht. Deswegen waren die Änderungen zwingend erforderlich. Ein weiterer Grund ist das Bestreben, das Steuersystem einfacher und verständlicher zu gestalten. Allerdings ist von einer Vereinfachung des Steuersystems in meinen Augen weit und breit nichts zu sehen, wenn Sie sich die nachfolgenden Punkte betrachten. Aber das war wohl auch nicht wirklich zu erwarten.
Die 5 wichtigsten Änderungen ab 2018 auf einen Blick
1. Körperschaftsteuer
Bisher waren Erträge auf Fondsebene steuerfrei, die Besteuerung fand in der Regel erst auf Anlegerebene statt. Ab 2018 müssen deutsche Fonds Dividendenausschüttungen, Mieteinnahmen sowie Kursgewinne aus Immobilienverkäufen mit 15 % versteuern, sofern diese Einkünfte in Deutschland erzielt werden. Sämtliche anderen Erträge bleiben auf Fondsebene steuerfrei, etwa Gewinne aus Veräußerungen von Wertpapieren oder Erträge aus Zinsen und Termingeschäften.
2. Zwischengewinnbesteuerung
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Die bisherige Zwischengewinnbesteuerung fällt weg. Steuerliche Kennzahlen wie Zwischengewinn und Immobiliengewinn werden somit abgeschafft.
3. Zufluss-Prinzip
Die Fondsbesteuerung wird auf ein Zufluss-Prinzip umgestellt. Das bedeutet, dass Ausschüttungen zukünftig stets in voller Höhe steuerpflichtig sind. Es wird keine Unterteilung der Ausschüttungen nach steuerfreien und steuerpflichtigen Anteilen mehr geben.
4. Basisertrag und Vorabpauschale
Zukünftig ermittelt die depotführende Bank einen sogenannten Basisertrag, der versteuert werden muss. Er beträgt 70% des sogenannten Basiszinssatzes. Der Basiszins leitet sich aus der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen ab, den die Deutsche Bundesbank jeweils auf den ersten Börsentag des neuen Jahres errechnet. Für das Jahr 2016 beträgt dieser 1,1%. Erfreulicherweise ist dieser Basisertrag auf den Wertzuwachs im Kalenderjahr begrenzt. Dadurch wird nichts besteuert, was nicht auch Erwirtschaftet wurde.
Falls ein Fonds nicht ausschüttet (thesauriert) oder weniger als den Basisertrag ausschüttet, gilt die Differenz zum Basisertrag als sogenannte Vorabpauschale. Durch dieses Verfahren stellt der Gesetzgeber sicher, dass der Fonds-Anleger einen Mindestbetrag zu versteuern hat. Wirtschaftlich betrachtet ist die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Daher wird die Vorabpauschale beim Verkauf der Fondsanteile auch vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen.