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    DGAP-News  598  0 Kommentare Future Business KG aA: Gemeinsamer Vertreter Gloeckner gewinnt Millionen für die Orderschuldverschreibungsgläubiger vor dem BGH





    DGAP-News: Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner als Gemeinsamer Vertreter / Schlagwort(e): Anleihe/Insolvenz


    Future Business KG aA: Gemeinsamer Vertreter Gloeckner gewinnt Millionen für die Orderschuldverschreibungsgläubiger vor dem BGH


    23.03.2018 / 17:49



    Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.



    Der IX. Zivilsenat hat die Ansicht von Herrn Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner bestätigt, wonach die Forderungen aus Genussrechten und Genussscheinen im Insolvenzverfahren der Future Business KG aA nachrangig sind (BGH, Urteil vom 22.03.2018 - IX ZR 99/17). Herr Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner konnte damit als Gemeinsamer Vertreter von Orderschuldverschreibungsgläubigern eine Reduzierung der Schuldverschreibungsansprüche durch Quotenverwässerung abwehren. Wirtschaftlich geht es um eine Quotenverbesserung der Insolvenzgläubiger - und damit vor allem der Orderschuldverschreibungsgläubiger wie sie Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner vertritt - in Höhe von prognostisch ca. EUR 9.800.000,00. Die genaue Höhe des Erfolgs des Gemeinsamen Vertreters steht gegen Insolvenzverfahrensende fest, wenn sich die vom Insolvenzverwalter prognostizierte Quotenerwartung von ca. 20 % realisiert und die Berechtigung aller angemeldeten und noch streitigen Insolvenzforderungen geklärt ist.



    Das BGH-Urteil: Zu einem Nominalwert von insgesamt ca. EUR 49.000.000,00 haben Genussrechtsgläubiger ihre vertraglichen Forderungen bei Herrn Insolvenzverwalter Dr. Bruno M. Kübler zur Insolvenztabelle angemeldet. Dies erfolgte unter Behauptung der Nichtigkeit einer Nachrangklausel in den Genussrechtsbedingungen, also unter Beanspruchung des Rangs des § 38 InsO und damit in direkter "Verteilungskonkurrenz" zu den von Herrn Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner vertretenen Orderschuldverschreibungsgläubigern.


    Herr Rechtsanwalt Gloeckner hat als Gemeinsamer Vertreter für die von ihm vertretenen Orderschuldverschreibungsgläubiger der Feststellung dieser Forderungen der Genussrechtsgläubiger im Rang des § 38 InsO widersprochen, um eine gerichtliche Klärung der Wirksamkeit der Nachrangklausel zu erzwingen. Er wollte damit die Verminderung der Quotenauszahlung für die von ihm vertretenen Orderschuldverschreibungen verhindern.

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