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Future Business KG aA: Gemeinsamer Vertreter Gloeckner gewinnt Millionen für die Orderschuldverschreibungsgläubiger vor dem BGH
DGAP-News: Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner als Gemeinsamer Vertreter / Schlagwort(e): Anleihe/Insolvenz Der IX. Zivilsenat hat die Ansicht von Herrn Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner bestätigt, wonach die Forderungen aus Genussrechten und Genussscheinen im Insolvenzverfahren der Future Business KG aA nachrangig sind (BGH, Urteil vom 22.03.2018 - IX ZR 99/17). Herr Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner konnte damit als Gemeinsamer Vertreter von Orderschuldverschreibungsgläubigern eine Reduzierung der Schuldverschreibungsansprüche durch Quotenverwässerung abwehren. Wirtschaftlich geht es um eine Quotenverbesserung der Insolvenzgläubiger - und damit vor allem der Orderschuldverschreibungsgläubiger wie sie Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner vertritt - in Höhe von prognostisch ca. EUR 9.800.000,00. Die genaue Höhe des Erfolgs des Gemeinsamen Vertreters steht gegen Insolvenzverfahrensende fest, wenn sich die vom Insolvenzverwalter prognostizierte Quotenerwartung von ca. 20 % realisiert und die Berechtigung aller angemeldeten und noch streitigen Insolvenzforderungen geklärt ist.
Das BGH-Urteil: Zu einem Nominalwert von insgesamt ca. EUR 49.000.000,00 haben Genussrechtsgläubiger ihre vertraglichen Forderungen bei Herrn Insolvenzverwalter Dr. Bruno M. Kübler zur
Insolvenztabelle angemeldet. Dies erfolgte unter Behauptung der Nichtigkeit einer Nachrangklausel in den Genussrechtsbedingungen, also unter Beanspruchung des Rangs des § 38 InsO und damit
in direkter "Verteilungskonkurrenz" zu den von Herrn Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner vertretenen Orderschuldverschreibungsgläubigern. |