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    DGAP-Ad-hoc: Bijou Brigitte modische Accessoires AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf


    Bijou Brigitte modische Accessoires AG beschließt Aktienrückkaufprogramm


    26.06.2019 / 13:51 CET/CEST


    Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.


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    Bijou Brigitte modische Accessoires AG beschließt Aktienrückkauf-programm



    Hamburg, 26. Juni 2019 - Der Vorstand der Bijou Brigitte modische Accessoires AG hat am 26.06.2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag ein Aktienrückkaufprogramm beschlossen. Im Zeitraum vom 27.06.2019 bis zum 17.06.2024 sollen bis zu 250.000 Stückaktien der Bijou Brigitte modische Accessoires AG (ISIN DE0005229504), das entspricht 3,09 % des Grundkapitals, zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von bis zu 10.000.000,00 EUR zu den nachfolgenden Bedingungen erworben werden.



    Damit macht der Vorstand von der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 18.06.2019 Gebrauch, bis zum 17.06.2024 eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des bestehenden Grundkapitals der Bijou Brigitte modische Accessoires AG zu erwerben. Die Aktien können zu allen im Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 18.06.2019 vorgesehenen Zwecken verwendet werden.



    Der Rückkauf erfolgt im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft durch eine von der Gesellschaft beauftragte Bank. Die Bank trifft ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien und das jeweilige Erwerbsvolumen unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft. Der Rückkauf erfolgt über die Börse und wird so günstig wie möglich für die Bijou Brigitte modische Accessoires AG durchgeführt. Der Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf hierbei den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den der Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien vorangehenden drei Börsenhandelstagen um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

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