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     339  0 Kommentare Erster Erfolg gegen Heidelberger Lebensversicherung AG bei einer classic Rentenversicherung aus 2006

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    Bremen (ots) - Nachdem die Landgerichte bei den
    Widerspruchsbelehrungen der Heidelberger Lebensversicherung AG ab
    2002 bislang davon ausgegangen sind, dass die Belehrungen korrekt
    sind, hat nunmehr der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe
    für eine bestpartner classic Rentenversicherung in einem
    Verhandlungstermin am 06. August 2019 deutlich gemacht, dass es den
    erklärten Widerspruch für wirksam erachtet. Die Heidelberger
    Lebensversicherung AG hat daraufhin die Ansprüche anerkannt (OLG
    Karlsruhe, Teil-Anerkenntnisurteil vom 16.08.2019).

    Der Kläger aus Mannheim hatte im Dezember 2006 eine bestpartner
    Classic Basisrente bei der Heidelberger Lebensversicherung AG
    abgeschlossen und in diesen Vertrag mehr als 100.000,00 Euro
    einbezahlt. Nach dem erklärten Widerspruch im Jahr 2017 wurden dem
    Kläger nunmehr mit Teil-Anerkenntnisurteil 109.900,00 Euro zuzüglich
    Zinsen zugesprochen und die Beklagte verurteilt, dem Kläger auf der
    ersten Stufe der Stufenklage Auskunft über die jeweils monatlich an
    die beteiligten Lebensversicherungsgesellschaften weitergeleiteten
    Versicherungsprämien und die investierten Sparanteile zu erteilen.
    Die Auskunftserteilung ist erforderlich, um den Anspruch des Klägers
    auf Nutzungsersatz ermitteln zu können. Weiter wurde festgestellt,
    dass die Widerspruchserklärung des Klägers vom 19.02.2017 wirksam ist
    und zwischen den Parteien ein Rückabwicklungsverhältnis nach den §§
    812 ff. BGB besteht.

    Der 12. Zivilsenat des OLG Karlsruhe folgte in der mündlichen
    Verhandlung der Argumentation von HAHN Rechtsanwälte, dass die
    Widerspruchsbelehrung in dem Vertrag der Heidelberger
    Lebensversicherung AG vom 21. Dezember 2006 fehlerhaft ist und die
    Verbraucherinformationen unvollständig sind.

    "Mit diesem Verfahren ist ein Kläger erstmalig, soweit
    ersichtlich, mit der Rückabwicklung eines Heidelberger
    Lebensversicherungsvertrages aus dem Jahr 2006 durchgedrungen", so
    Fachanwältin Dr. Petra Brockmann von HAHN Rechtsanwälte, die das
    Verfahren geführt hat. "Das Verfahren hat grundlegende Bedeutung und
    ist richtungsweisend für vergleichbare Fälle. Versicherungsnehmer
    können nunmehr auch auf eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer
    Ansprüche hoffen", so Fachanwältin Brockmann weiter.

    OTS: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
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    Pressekontakt:
    Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
    RAin Dr. Petra Brockmann
    Marcusallee 38
    28359 Bremen
    Fon: +49-421-246850
    Fax: +49-421-2468511
    E-Mail: brockmann@hahn-rechtsanwaelte.de



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