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    EQS-Adhoc  253  0 Kommentare InVision Aktiengesellschaft plant Delisting, Abschluss einer Delisting-Vereinbarung

    Für Sie zusammengefasst
    • InVision AG plant Delisting
    • Delisting-Vereinbarung mit Hauptaktionärin Acme 42 GmbH abgeschlossen
    • Delisting-Erwerbsangebot für InVision-Aktien wird unterbreitet

    EQS-Ad-hoc: InVision AG / Schlagwort(e): Delisting
    InVision Aktiengesellschaft plant Delisting, Abschluss einer Delisting-Vereinbarung

    07.12.2023 / 11:30 CET/CEST
    Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
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    Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

    InVision Aktiengesellschaft plant Delisting, Abschluss einer Delisting-Vereinbarung

    Düsseldorf, 7. Dezember 2023. Die InVision Aktiengesellschaft (ISIN: DE0005859698) („InVision“ oder „Gesellschaft“) hat heute eine Delisting-Vereinbarung mit ihrer Hauptaktionärin Acme 42 GmbH abgeschlossen, die ca. 57,72 % der Aktien an der Gesellschaft hält. Auf Grundlage dieser Vereinbarung soll von der Gesellschaft nach Veröffentlichung eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots durch die Acme 42 GmbH ein Antrag auf Widerruf der Zulassung der InVision-Aktien zum regulierten Markt gestellt werden (sog. Delisting).

    In der Delisting-Vereinbarung hat sich die Acme 42 GmbH verpflichtet, den Aktionären der InVision ein öffentliches Delisting-Erwerbsangebot in Form eines Barangebots zum Erwerb sämtlicher Aktien der InVision, die nicht bereits direkt von Acme 42 GmbH gehalten werden, gegen Zahlung einer Gegenleistung in bar zu unterbreiten. Acme 42 GmbH wird eine Angebotsunterlage erstellen und vor Veröffentlichung innerhalb der gesetzlichen Frist von 4 Wochen nach Angebotsmitteilung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) zur Prüfung und Gestattung einreichen. Die Delisting-Vereinbarung sieht vor, dass die den Inhabern von InVision-Aktien in der Angebotsunterlage angebotene Gegenleistung je InVision-Aktie dem gesetzlichen Mindestpreis gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 Börsengesetz („BörsG“) i.V.m. § 31 Abs. 1 und 7 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz („WpÜG“) i.V.m. § 5 Abs. 3 WpÜG-Angebotsverordnung entsprechen wird, wie er von der BaFin mitgeteilt wurde, vorbehaltlich etwaiger Erhöhungen nach den Vorschriften des WpÜG (einschließlich etwaiger Erhöhungen gemäß § 31 Abs. 2 bis 6 WpÜG).

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