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    conwert Immobilien Invest SE  1012  0 Kommentare Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung - Seite 2



    Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz mit einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachweisen. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein und es muss bestätigt werden, dass die Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung die Aktien durchgehend halten. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

    Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die Ausführungen unter Punkt 2.4. (Nachweis der Aktionärseigenschaft) verwiesen.

    Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 19. Tag vor der außerordentlichen Hauptversammlung, sohin spätestens am Samstag, den 27. Februar 2016, zugeht, und zwar an der Adresse conwert Immobilien Invest SE, 1090 Wien, Alserbachstraße 32, zu Handen von Herrn Dr. Hutan Rahmani, oder - bei Stellung des Verlangens durch E-Mail mit elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG - an die E-Mailadresse anmeldung.conwert@hauptversammlung.at.

    2.2. Beschlussvorschläge von Aktionären Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen eins vom Hundert (= 1 %) des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung Vorschläge in Textform iSd § 13 Abs 2 AktG zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Geschäftsführenden Direktoriums oder des Verwaltungsrats auf der Internetseite der Gesellschaft ( http://www.conwert.at ) zugänglich gemacht werden. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 46 Abs 3 SE-Gesetz iVm § 87 Abs 2 AktG. In dieser Erklärung hat die vorgeschlagene Person ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.
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    Verfasst von Pressetext (Adhoc)
    conwert Immobilien Invest SE Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung - Seite 2 conwert Immobilien Invest SE , Wien, FN 212163 f (die " Gesellschaft ") EINLADUNG zu der am Donnerstag, den 17. März 2016 um 11:00 Uhr, Wiener Zeit, im Studio 44, Rennweg 44, 1038 Wien, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der …