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    VW Skandal - Warnung an Geschädigte  486  0 Kommentare Sammelklage birgt Kostengefahren für die Geschädigten - Seite 2


    anderen sei die Gesellschaft, an die die Ansprüche abgetreten wurden
    und die dann geklagt hatte, nicht in der Lage gewesen, die sehr hohen
    Prozesskosten bei einem Prozessverlust zu bezahlen. Das
    Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte in seinem Urteil vom
    18.02.2015, VI-U (Kart) 3/14 das Urteil des Landgerichts Düsseldorf.
    Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das
    Berufungsgericht ist vom Kartellsenat des BGH zurückgewiesen worden
    (BGH, Beschl. v. 07.04.2009, KZR 42/08).

    Auch das Oberlandesgericht Köln beschäftigte sich in seinem Urteil
    vom 11.03.2015, 13 U 149/13 mit einer "Sammelklage" geschädigter
    Fondsanleger. In dem dortigen Fall hatten Anleger eine Gesellschaft
    bürgerlichen Rechts gegründet, an die sie ihre Ansprüche abgetreten
    haben. Das Oberlandesgericht Köln sah in dem dortigen Fall die
    Sammelklage als zulässig an. Das Gericht setzte sich jedoch
    ausführlich mit der Zulässigkeit der Sammelklage auseinander und sah
    diese nur deshalb als zulässig an, weil die Ansprüche endgültig
    abgetreten wurden. In einem weiteren Urteil vom 29.11.201, 20 U
    130/13 3 hielt das Oberlandesgericht Köln eine "Sammelklage" für
    unzulässig.

    Ob eine Rechtsdienstleister in der Lage ist, die Prozesskosten bei
    einem Prozessverlust zu tragen, ist fraglich. Geht man davon aus,
    dass für 100.000 Geschädigte geklagt werden soll, müsste der
    Rechtsdienstleister in der Lage sein, mindestens EUR 1 Mio.
    aufzubringen. Die Gefahr der Prozesstrennung ist dabei noch nicht
    berücksichtigt. Sollte das Gericht die einzelnen Verfahren abtrennen
    und aus dem einen 100.000 Prozesse machen, müsste der
    Rechtsdienstleister in der Lage sein bei einem jeweils geltend
    gemachten Schaden von EUR 5.000, ca. EUR 300 Mio. an gegnerischen
    Rechtsanwaltskosten aufzubringen. Es darf bezweifelt werden, dass
    dieser Betrag aufgebracht werden kann.

    Aus der Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer
    Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Übereinstimmung mit der
    Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ist daher eine solche Abtretung der
    Ansprüche nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig. Damit wäre
    aber auch die Sammelklage erfolglos.

    Gefahr der Prozesstrennung

    Eine weitere Gefahr für den Sammelkläger ist, dass das Gericht
    eine Prozesstrennung vornimmt. Nach § 145 ZPO kann das Gericht
    anordnen, dass mehrere in einer Klage zusammengefasste Ansprüche
    getrennt verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen
    gerechtfertigt ist. Im VW-Skandal muss für jedes einzelne Fahrzeug
    der Schadensersatzbetrag gesondert festgestellt werden. Einen
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    VW Skandal - Warnung an Geschädigte Sammelklage birgt Kostengefahren für die Geschädigten - Seite 2 Nachdem im VW-Skandal Millionen von Kunden betroffen sind, kam auch in Deutschland die Diskussion auf, Sammelklagen zu ermöglichen. Es drängten sich unterschiedliche Institutionen in den Vordergrund, die mit einer Interessenbündelung werben. …

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