VW Skandal - Warnung an Geschädigte
Sammelklage birgt Kostengefahren für die Geschädigten - Seite 2
anderen sei die Gesellschaft, an die die Ansprüche abgetreten wurden
und die dann geklagt hatte, nicht in der Lage gewesen, die sehr hohen
Prozesskosten bei einem Prozessverlust zu bezahlen. Das
Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte in seinem Urteil vom
18.02.2015, VI-U (Kart) 3/14 das Urteil des Landgerichts Düsseldorf.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das
Berufungsgericht ist vom Kartellsenat des BGH zurückgewiesen worden
(BGH, Beschl. v. 07.04.2009, KZR 42/08).
Auch das Oberlandesgericht Köln beschäftigte sich in seinem Urteil
vom 11.03.2015, 13 U 149/13 mit einer "Sammelklage" geschädigter
Fondsanleger. In dem dortigen Fall hatten Anleger eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts gegründet, an die sie ihre Ansprüche abgetreten
haben. Das Oberlandesgericht Köln sah in dem dortigen Fall die
Sammelklage als zulässig an. Das Gericht setzte sich jedoch
ausführlich mit der Zulässigkeit der Sammelklage auseinander und sah
diese nur deshalb als zulässig an, weil die Ansprüche endgültig
abgetreten wurden. In einem weiteren Urteil vom 29.11.201, 20 U
130/13 3 hielt das Oberlandesgericht Köln eine "Sammelklage" für
unzulässig.
Ob eine Rechtsdienstleister in der Lage ist, die Prozesskosten bei
einem Prozessverlust zu tragen, ist fraglich. Geht man davon aus,
dass für 100.000 Geschädigte geklagt werden soll, müsste der
Rechtsdienstleister in der Lage sein, mindestens EUR 1 Mio.
aufzubringen. Die Gefahr der Prozesstrennung ist dabei noch nicht
berücksichtigt. Sollte das Gericht die einzelnen Verfahren abtrennen
und aus dem einen 100.000 Prozesse machen, müsste der
Rechtsdienstleister in der Lage sein bei einem jeweils geltend
gemachten Schaden von EUR 5.000, ca. EUR 300 Mio. an gegnerischen
Rechtsanwaltskosten aufzubringen. Es darf bezweifelt werden, dass
dieser Betrag aufgebracht werden kann.
Aus der Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ist daher eine solche Abtretung der
Ansprüche nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig. Damit wäre
aber auch die Sammelklage erfolglos.
Gefahr der Prozesstrennung
Eine weitere Gefahr für den Sammelkläger ist, dass das Gericht
eine Prozesstrennung vornimmt. Nach § 145 ZPO kann das Gericht
anordnen, dass mehrere in einer Klage zusammengefasste Ansprüche
getrennt verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen
gerechtfertigt ist. Im VW-Skandal muss für jedes einzelne Fahrzeug
der Schadensersatzbetrag gesondert festgestellt werden. Einen
einem Prozessverlust zu tragen, ist fraglich. Geht man davon aus,
dass für 100.000 Geschädigte geklagt werden soll, müsste der
Rechtsdienstleister in der Lage sein, mindestens EUR 1 Mio.
aufzubringen. Die Gefahr der Prozesstrennung ist dabei noch nicht
berücksichtigt. Sollte das Gericht die einzelnen Verfahren abtrennen
und aus dem einen 100.000 Prozesse machen, müsste der
Rechtsdienstleister in der Lage sein bei einem jeweils geltend
gemachten Schaden von EUR 5.000, ca. EUR 300 Mio. an gegnerischen
Rechtsanwaltskosten aufzubringen. Es darf bezweifelt werden, dass
dieser Betrag aufgebracht werden kann.
Aus der Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ist daher eine solche Abtretung der
Ansprüche nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig. Damit wäre
aber auch die Sammelklage erfolglos.
Gefahr der Prozesstrennung
Eine weitere Gefahr für den Sammelkläger ist, dass das Gericht
eine Prozesstrennung vornimmt. Nach § 145 ZPO kann das Gericht
anordnen, dass mehrere in einer Klage zusammengefasste Ansprüche
getrennt verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen
gerechtfertigt ist. Im VW-Skandal muss für jedes einzelne Fahrzeug
der Schadensersatzbetrag gesondert festgestellt werden. Einen