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     3017  0 Kommentare Wirrwarr um die Abgeltungssteuer

    Wenn private Investoren Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne realisieren, wird die Bank ihnen diese ab 2008 möglicherweise nicht mehr in vollem Umfang gut schreiben. Denn die Bundesregierung will zur Besteuerung von Kapitalerträgen eine pauschale Abgeltungssteuer einführen, die direkt von den Kreditinstituten ans Finanzamt weitergeleitet wird. Zwar sind Details noch nicht bekannt, die öffentliche Diskussion kommt dagegen in Fahrt. Für besonderen Aktionismus beim Handel mit Zertifikaten besteht wegen der Ankündigung der Abgeltungssteuer derzeit kaum Anlass.

    Betrachtet man die derzeit gängige Ertragsbesteuerung bei Zertifikaten und Optionsscheinen, lassen sich die Derivate grob in zwei Gruppen einteilen: In risikobehaftete Wertpapiere auf der einen und so genannte Finanzinnovationen auf der anderen Seite. Bei risikobehafteten Wertpapieren ist die Höhe des zurückzuzahlenden Kapitals in der Regel vom Preis eines Basiswertes am Laufzeitende abhängt. Ob Index- oder Basketzertifikat, Discount- oder Airbag-Zertifikat, Bonus- oder Express-Zertifikat, Outperformer oder Optionsschein: Immer dann, wenn ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals (theoretisch) möglich ist, hatte der Anleger bislang im Hinblick auf die Besteuerung im Wesentlichen lediglich auf die Spekulationsfrist zu achten. Werden derartige Papiere länger als zwölf Monate im Depot gehalten, können entstandene Kursgewinne nach derzeitiger Gesetzeslage steuerfrei vereinnahmt werden. Eine Teilabsicherung steht dem dabei nicht entgegen.

    Erfolgt der Verkauf dagegen innerhalb dieser Spekulationsfrist, ist der Zugewinn abzüglich etwaiger Werbungskosten als „Erträge aus privaten Veräußerungsgeschäften“ in voller Höhe mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, sofern innerhalb des Kalenderjahres die vom Gesetzgeber eingeräumte Freigrenze von 512 Euro pro Person überschritten wird. Umgekehrt können innerhalb der Spekulationsfrist angefallene Verluste geltend gemacht werden, wobei diese nur mit Gewinnen aus derselben Einkunftsart verrechnet werden dürfen.

    Grundlegend anders als bei Risiko behafteten Zertifikaten ist die Besteuerungssituation derzeit bei den Finanzinnovationen. Ihr wesentliches Merkmal ist, dass entweder eine Zinszahlung erfolgt oder die Rücknahme zu einem bestimmten Wert zugesagt wird. Garantiezertifikate sind Beispiele für solche Finanzinnovationen. Entsprechende Papiere fallen unter Paragraph 20 Absatz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes. Bei Endfälligkeit oder vorzeitigem Verkauf führen Kursgewinne bei Finanzinnovationen stets zu Erträgen aus Kapitalvermögen – völlig unabhängig von der Haltedauer. Sofern kein Freistellungsauftrag erteilt wurde, unterliegen sie damit der auf die persönliche Einkommensteuerschuld anrechenbaren Zinsabschlagsteuer von 30 Prozent.
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