Gehaltsplus durch Equal Pay, aber auch größere Unsicherheit / Zeitarbeitnehmer sehen Folgen der AÜG-Reform nach neun Monaten kritisch (FOTO) - Seite 2
Arbeitnehmerüberlassung dominiert eine kritische Stimmung: rund 54
Prozent der Befragten stimmen der These zu, dass die Nachteile der
AÜG-Reform für Zeitarbeitnehmer überwiegen. Die Umfrage fand zu einem
sehr frühen Zeitpunkt statt, nachdem zum 1. Januar 2018 erstmals für
eine größere Zahl von Beschäftigen die Bestimmungen zu Equal Pay
wirksam wurden. Die Studie weist damit auf Tendenzen hin, die sich am
Arbeitsmarkt in den kommenden Monaten verfestigen könnten - nicht
zuletzt aufgrund der noch zu erwartenden Auswirkungen der
Gesetzesreform. Insbesondere das erstmalige Eintreten der
18-monatigen Höchstüberlassungsdauer am 1. Oktober 2018 wird ein
weiterer tiefer Einschnitt für die Branche sein. "Unsere Umfrage
zeigt, dass eine Gehaltssteigerung durch Übernahme oder Equal Pay
unter dem Strich mit deutlich größeren Ängsten und Unsicherheiten auf
Seiten der Zeitarbeitnehmer bezahlt wird", so Dr. Dieter Traub, CEO
von Orizon. "Wir müssen unseren Arbeitnehmern die Vorteile in der
Zeitarbeit durch Equal Pay und eine unbefristete Beschäftigung nun
noch deutlicher erklären und ihnen Sicherheit geben."
Glossar zur Presseinformation
Branchenzuschlagstarife
Werden zwischen Gewerkschaften und Zeitarbeitsverbänden
vereinbart. Je nach Branche und Einsatzzeitraum bzw. erreichter Stufe
erhalten Zeitarbeitnehmer dadurch einen bis zu 50-prozentigen
Aufschlag auf ihren Tariflohn. Branchenzuschläge gibt es u.a. in der
Metall- und Elektro-, der chemischen und der Textil- und
Bekleidungsindustrie.
Drittunternehmen
Unternehmen, bei dem der Arbeitnehmer bislang weder als
Zeitarbeitnehmer noch als Stamm-Mitarbeiter beschäftigt war.
Einsatzunternehmen
Unternehmen, in dem ein beim Personaldienstleistungsunternehmen
beschäftigter Arbeitnehmer eingesetzt wird.
Equal Pay
Grundsatz der gleichwertigen Bezahlung eines Zeitarbeitnehmers mit
dem vergleichbar eingesetzten Stamm-Mitarbeiter im
Einsatzunternehmen. Greift gemäß AÜG-Reform nach 9 Monaten Einsatz im
selben Unternehmen. Abweichungen sind bei Anwendung eines
Tarifvertrages für die Zeitarbeit möglich.
Höchstüberlassungsdauer
Ein Zeitarbeitnehmer darf von seinem
Personaldienstleistungsunternehmen maximal für die Dauer von 18
aufeinanderfolgenden Monaten im selben Einsatzunternehmen eingesetzt
werden. Ausnahmen möglich für tarifgebundene Unternehmen oder bei
entsprechenden Betriebsvereinbarungen.
Weitere Begriffserläuterungen finden sich im Glossar des iGZ unter
https://www.ig-zeitarbeit.de/glossar
OTS: Orizon GmbH
newsroom: http://www.presseportal.de/nr/80999
newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_80999.rss2
Pressekontakt:
Unternehmen: Orizon GmbH Presseabteilung | Großer Burstah 23 | 20457
Hamburg | E-Mail presse@orizon.de
Agentur: Accente BizzComm GmbH | Dr. Martina Neunecker | T 0611 / 40
80 619 | E-Mail: martina.neunecker@accente.de
Werden zwischen Gewerkschaften und Zeitarbeitsverbänden
vereinbart. Je nach Branche und Einsatzzeitraum bzw. erreichter Stufe
erhalten Zeitarbeitnehmer dadurch einen bis zu 50-prozentigen
Aufschlag auf ihren Tariflohn. Branchenzuschläge gibt es u.a. in der
Metall- und Elektro-, der chemischen und der Textil- und
Bekleidungsindustrie.
Drittunternehmen
Unternehmen, bei dem der Arbeitnehmer bislang weder als
Zeitarbeitnehmer noch als Stamm-Mitarbeiter beschäftigt war.
Einsatzunternehmen
Unternehmen, in dem ein beim Personaldienstleistungsunternehmen
beschäftigter Arbeitnehmer eingesetzt wird.
Equal Pay
Grundsatz der gleichwertigen Bezahlung eines Zeitarbeitnehmers mit
dem vergleichbar eingesetzten Stamm-Mitarbeiter im
Einsatzunternehmen. Greift gemäß AÜG-Reform nach 9 Monaten Einsatz im
selben Unternehmen. Abweichungen sind bei Anwendung eines
Tarifvertrages für die Zeitarbeit möglich.
Höchstüberlassungsdauer
Ein Zeitarbeitnehmer darf von seinem
Personaldienstleistungsunternehmen maximal für die Dauer von 18
aufeinanderfolgenden Monaten im selben Einsatzunternehmen eingesetzt
werden. Ausnahmen möglich für tarifgebundene Unternehmen oder bei
entsprechenden Betriebsvereinbarungen.
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