checkAd

     246  0 Kommentare Steuerermäßigungen für Handwerkerarbeiten außerhalb des Haushalts - geht das? (FOTO)

    Neustadt a. d. W. (ots) -

    - Querverweis: Bildmaterial wird über obs versandt und ist
    abrufbar unter http://www.presseportal.de/bilder -

    Ist das Reparieren eines Hoftors in einer Tischlerei-Werkstatt
    eine haushaltsbezogene Handwerkerleistung, deren Kosten steuerlich
    geltend gemacht werden können? Das ist eine Frage von grundsätzlicher
    Bedeutung: Sie betrifft letztlich diverse Handwerkertätigkeiten mit
    Haushaltsbezug, die außerhalb des Haushalts erbracht werden. Das
    Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat vor Kurzem zugunsten der
    Steuerzahler entschieden. Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Der
    Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) erklärt
    die Hintergründe und liefert Praxistipps für die Steuererklärung.

    Der Sachverhalt ist schnell geklärt: Handwerker montieren ein
    reparaturbedürftiges Hoftor ab, um es in der Werkstatt zu richten und
    dann wieder einzubauen. Anschließend erkennt das Finanzamt die im
    Zusammenhang mit den Werkstattarbeiten entstandenen Kosten nicht an,
    da diese nicht im Haushalt stattfanden. Der Fall kommt vor das
    Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg. Das Urteil (Az. 12 K 12040/17)
    besagt sinngemäß: Auch Handwerkerleistungen, die nicht direkt im
    Haushalt erbracht werden, können steuerbegünstigt sein, wenn
    bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Zwei Punkte sind dabei
    wichtig:

    - Das FG Berlin-Brandenburg legt die Formulierung "im Haushalt"
    räumlich-funktional aus. Das bedeutet den VLH-Experten zufolge,
    dass die Haushaltsgrenzen nicht allein durch die
    Grundstücksgrenzen definiert werden.

    - Kosten für Handwerkerleistungen außerhalb der Grundstücksgrenzen
    sind absetzbar, wenn diese Tätigkeiten im unmittelbaren
    räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt durchgeführt werden und
    dem Haushalt zugutekommen. Diese Voraussetzungen sind laut
    FG-Urteil bei dem in der Werkstatt reparierten Hoftor gegeben.
    Für das Gericht ist also entscheidend, dass der Erfolg der
    jeweiligen Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen
    eintritt - nicht wo die Handwerkertätigkeit ausgeführt wurde.

    Gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg hat das Finanzamt
    Revision eingelegt. Diese wird beim Bundesfinanzhof (BFH), dem
    obersten deutschen Gericht für Steuer- und Zollsachen, unter Az. VI R
    4/18 geführt. Bleibt die Frage: Wie sollen sich unter den gegebenen
    Umständen Steuerzahler in ähnlich gelagerten Fällen verhalten?

    Praxistipps: Kosten für haushaltsbezogene Werkstattarbeiten
    geltend machen

    Folgendes Vorgehen ist zu empfehlen:

    - Laut VLH-Experten sollten Steuerzahler für
    Handwerkertätigkeiten, die in der Werkstatt erbracht wurden,
    Steuerermäßigungen im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG beantragen,
    falls diese Leistungen im direkten räumlichen Zusammenhang mit
    dem Haushalt stehen.

    - Erfolgt eine solche Beantragung, so empfehlen die VLH-Fachleute,
    ab dem Veranlagungszeitraum 2017 eine entsprechende Erläuterung
    in das Freitextfeld der Steuererklärung einzutragen. Für frühere
    Veranlagungszeiträume kann ein entsprechender Hinweis auf einer
    Anlage zur Einkommensteuererklärung - etwa auf dem Anschreiben
    zur Belegübersendung - erfolgen. In einer solchen Erläuterung
    sollten der geltend gemachte Betrag und der ausführende
    Handwerksbetrieb erwähnt werden. Verweise auf den
    zugrundeliegenden § 35a Abs. 3 EStG und auf das beim BFH
    anhängige Revisionsverfahren mit Aktenzeichen Az. VI R 4/18 sind
    ebenfalls wichtig.

    - Falls der Fiskus die beantragte Steuerermäßigung mit Verweis auf
    die nicht im Haushalt erbrachte Handwerkerleistung ablehnt,
    raten die VLH-Fachleute, gegen den jeweiligen
    Einkommensteuerbescheid Einspruch einzulegen. Auch dabei ist das
    beim BFH anhängige Revisionsverfahren samt Az. VI R 4/18 zu
    erwähnen. Anschließend ruht der Einspruch von Amts wegen, bis
    der BFH entschieden hat.

    Über die VLH

    Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
    ist mit mehr als 950.000 Mitgliedern und bundesweit rund 3.000
    Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH
    stellt zudem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von
    drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei
    von der VLH.

    1972 gegründet, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
    Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
    Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

    Hinweis: Diese Pressemitteilung ersetzt keine individuelle
    steuerliche Beratung zu dem behandelten Thema.

    OTS: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.
    newsroom: http://www.presseportal.de/nr/69585
    newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_69585.rss2

    Pressekontakt:
    Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
    Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
    Fritz-Voigt-Str. 13
    67433 Neustadt a. d. Weinstraße
    Tel.: 06321 4901-0
    Fax: 06321 4901-49
    E-Mail: presse@vlh.de
    Web: https://www.vlh.de/presse



    news aktuell
    0 Follower
    Autor folgen
    Verfasst von news aktuell
    Steuerermäßigungen für Handwerkerarbeiten außerhalb des Haushalts - geht das? (FOTO) - Querverweis: Bildmaterial wird über obs versandt und ist abrufbar unter http://www.presseportal.de/bilder - Ist das Reparieren eines Hoftors in einer Tischlerei-Werkstatt eine haushaltsbezogene Handwerkerleistung, deren Kosten steuerlich …

    Schreibe Deinen Kommentar

    Disclaimer