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MOLOGEN AG: Gesellschaft erhält Verlangen einer Minderheit auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung
DGAP-Ad-hoc: MOLOGEN AG / Schlagwort(e): Hauptversammlung Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 |
MOLOGEN AG: Gesellschaft erhält Verlangen einer Minderheit auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung
Berlin, 21. November 2018 - Der Vorstand der MOLOGEN AG (ISIN DE000A2LQ900, SIN A2L Q90) (die "Gesellschaft") hat von den Minderheitsaktionären Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, ABC Beteiligungen AG und DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft (die "Antragsteller") , die zusammen mindestens 5 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft halten, ein Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung im Sinne von § 122 Absatz 1 Aktiengesetz erhalten. Die Antragsteller verlangen, folgende Beschlussgegenstände auf die Tagesordnung zu setzen:
(1) Abwahl des Aufsichtsratsmitglieds Oliver Krautscheid;
(2) Vertrauensentzug für das Vorstandsmitglied Walter Miller;
(3) Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds, wobei die Antragsteller als Kandidatin Frau Eva Katheder, von Beruf Unternehmensberaterin, wohnhaft in Bad Vilbel, vorschlagen;
(4) Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung gemäß § 142 AktG, wobei die Antragsteller im Wesentlichen folgenden Beschlussinhalt vorschlagen: "Es sollen die Vorgänge seit Oktober 2016 hinsichtlich eines Zusammenhangs und eines möglichen Zusammenwirkens der Organe der MOLOGEN AG und der Hauptaktionärin Global Derivatives Trading GmbH ("GDT") untersucht werden hinsichtlich der (i) Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2016/2014, (ii) Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2017/2025, (ii) Herabsetzung des Grundkapitals mit der damit verbundenen Kündigungsmöglichkeit der Wandelschuldverschreibungen, (iii) Kapitalerhöhung 2018, (iv) Kapitalmarktmeldungen im Zeitraum Oktober 2018 und (v) Anpassung der Bezugspreise der Wandelschuldverschreibungen zur Bevorteilung der Inhaber der gekündigten Wandelschuldverschreibungen in erster Linie zum Nutzen der Hauptaktionärin GDT und zum Schaden der Gesellschaft.";