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    Kreditwiderruf  186  0 Kommentare BGH folgt dem EuGH und stärkt Verbraucherrechte

    Berlin (ots) - Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Verbraucherrechte beim
    Kreditwiderruf. Die in nahezu allen Darlehensverträgen verwendete
    Widerrufsbelehrung ist danach nicht ausreichend und der Vertrag somit
    widerrufbar.

    Anstoß für das am 26.11.2020 veröffentlichte Urteil des BGH gab ursprünglich der
    Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seiner Entscheidung vom 26. März 2020
    (C-66/19), in dem der Mustertext der Widerrufsbelehrung als nicht ausreichend
    befunden wurde. Der enthaltene Kaskadenverweis, der auf andere Gesetze verweist,
    ohne dass diese genannt werden, ist in dieser Form nicht zulässig. Nach der
    EU-Verbraucherkreditrichtlinie muss eine Widerrufsbelehrung deutlich und
    verständlich sein, was der Kaskadenverweis verhindert. Das Urteil war
    bahnbrechend, versprach es doch Kreditnehmern einen neuen Widerrufsjoker.

    Der BGH schob dem jedoch umgehend einen Riegel vor und erklärte mit Beschluss
    vom 31.03.2020, dass die Musterbelehrung ausreichend sei. Solange man die
    Musterbelehrung verwende, gelte der Schutz der Gesetzesfiktion.

    Nun wich der BGH von seiner Auffassung ab und erklärte die Musterbelehrung für
    nicht mehr klar und verständlich. Die weiterhin geltende Gesetzesfiktion
    verneinte er im vorliegenden Fall jedoch, da die Bank einen Zusatz für eine
    Restschuldversicherung verwendet hatte, die nicht abgeschlossen wurde. Damit
    hätte sich die Bank nicht an das Gesetzesmuster gehalten und den Kunden nicht
    zutreffend belehrt, ein Erfolg für den Verbraucherschutz.

    Der BGH entschied jedoch auch, dass für die Nutzung des Fahrzeugs ein Wertersatz
    zu leisten ist, der sich nach der Differenz des Verkehrswerts bei Kauf und des
    Widerrufs richtet. Dies kann nach Einschätzung der BRR Verbraucherkanzlei
    Baumeister Rosing im Einzelfall den wirtschaftlichen Vorteil eines Widerrufs
    verringern. Offensichtlich soll ein Widerruf damit unattraktiv gemacht werden,
    um eine neue, massenhafte Widerrufswelle zu verhindern. Diese Schlechterstellung
    für Verbraucher ist höchst fragwürdig und wird letztlich erneut auf europäischer
    Ebene zu klären sein. Aktuell steht das Tor für viele Kreditnehmer jedoch offen,
    sich von ihrem Kreditvertrag zu lösen oder eine geforderte
    Vorfälligkeitsentschädigung zu umgehen. Darlehensnehmer sollten die Möglichkeit
    eines Widerrufs von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.

    Pressekontakt:

    Baumeister Rosing Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
    Welserstr. 10-12, 10777 Berlin
    Thorsten Wortmann
    Tel. +49 176 41674782
    Mail: mailto:thorsten.wortmann@rosenmeister.org
    http://www.baumeister-rosing.de

    Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/136235/4777363
    OTS: BRR Baumeister Rosing Rechtsanwälte



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