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    EQS-Adhoc  156  0 Kommentare Behauptungen von Liwet Holding AG nicht glaubhaft - Gericht weist Gesuch um vorsorgliche Massnahme vollumfänglich ab

    EQS Group-Ad-hoc: Swiss Steel Holding AG / Schlagwort(e): Kapitalerhöhung
    Behauptungen von Liwet Holding AG nicht glaubhaft - Gericht weist Gesuch um vorsorgliche Massnahme vollumfänglich ab

    01.02.2021 / 07:00 CET/CEST
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    Luzern, 1. Februar 2021 - Wie am 7. Januar 2021 bekanntgegeben, hat Liwet Holding AG ("Liwet") beim Handelsregisteramt des Kantons Luzern eine Sperre für die Eintragung der am 22. Dezember 2020 von der Generalversammlung mit überwältigendem Mehr beschlossenen Kapitalerhöhung erwirkt und beim Bezirksgericht Luzern ein Gesuch um vorsorgliche Massnahme zwecks Fortsetzung der Handelsregistersperre eingereicht.

    Mit Entscheid vom 29. Januar 2021 hat das Bezirksgericht das Gesuch von Liwet um vorsorgliche Massnahme nun vollumfänglich abgewiesen und festgestellt, dass Liwet keine Gründe für eine Anfechtbarkeit der am 22. Dezember 2020 beschlossenen Kapitalerhöhung glaubhaft gemacht hat. Das Gericht hielt unter anderem fest, dass Liwet nicht glaubhaft gemacht hat, ihre Minderheitsrechte würden in der Kapitalerhöhung verletzt. Das Gericht hat ferner festgestellt, dass Liwet nicht glaubhaft gemacht hat, Liwet würde gegenüber der BigPoint Holding AG in ungerechtfertigter Weise ungleich behandelt oder benachteiligt. Schliesslich hat das Gericht das Vorliegen guter Gründe für die Kapitalerhöhung anerkannt und die Behauptung von Liwet verworfen, wonach Aktionäre ungenügend über die Kapitalerhöhung informiert worden seien.

    Gegen diesen Entscheid kann Berufung beim Kantonsgericht Luzern erhoben werden. Das Bezirksgericht hat diesbezüglich ausdrücklich festgehalten, dass eine Berufung die Vollstreckbarkeit eines Entscheids über vorsorgliche Massnahmen nicht hemmt, es sei denn, die Berufungsinstanz schiebt die Vollstreckbarkeit ausnahmsweise auf. Aus prozeduralen Gründen ist daher im Moment noch nicht vollständig klar, ob bzw. wann die Handelsregistersperre aufgehoben wird, damit Swiss Steel Holding AG mit dem Vollzug der Kapitalerhöhung beginnen kann. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Liwet trotzt des eindeutigen Entscheids des Bezirksgericht das Verfahren weiterhin behindern und verzögern wird ungeachtet des Schadens, den sie der Gesellschaft und allen anderen Aktionären damit wissentlich zufügt. In diesem Fall wird sich Swiss Steel Holding AG weiterhin entschieden mit allen verfügbaren rechtlichen Mitteln gegen das unverantwortliche Handeln von Liwet und ihren Vertretern zur Wehr setzen.

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