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    DGAP-News  225  0 Kommentare DFV Deutsche Familienversicherung AG: Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG - Seite 2

    II. Steuerliche Überleitungsrechnung

    Die im Konzernanhang für das Geschäftsjahr 2018 ausgewiesene steuerliche Überleitungsrechnung erklärt nicht den Unterschied zwischen dem erwarteten Steuerertrag i.H.v. 1,3 Mio. EUR und dem in der in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Steuerertrag i.H.v. 0,8 Mio. EUR, da die einzigen wesentlichen Überleitungsposten (,,Aktivierung Verlustvortrag" i.H.v. 1,8 Mio. EUR und "Gegenläufiger Effekt aus der erfolgsneutralen Behandlung der IPO Kosten" 1,2 Mio. EUR) gerade nicht zu einem solchen Unterschied führen können und der Unterschied anstatt dessen mit 0,6 Mio. EUR im Wesentlichen aus periodenfremden Steueraufwendungen resultiert. Eine korrekte Ermittlung des in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Steuerertrags gemäß IAS 12.58 konnte insofern anhand der Steuerüberleitungsrechnung nicht nachgewiesen werden. Dies verstößt gegen IAS 12.81 (c) in Verbindung mit IAS 1.17 (b).

    III. Angaben zu Schätzungsänderungen im Konzernanhang und Konzernlagebericht

    Im Konzernanhang für das Geschäftsjahr 2018 wurden die Auswirkungen auf das Ergebnis vor Steuern des vorgenommenen Modellwechsels zur Schätzung der Rückstellungen für unbekannte Spätschäden in Höhe von rd. 0,8 Mio. EUR, was rd. 20 % des Ergebnisses vor Steuern entspricht, nicht quantifiziert. Dies verstößt gegen IAS 8.39. Im Konzernlagebericht 2018 wird in der Analyse von Geschäftsverlauf und Lage ebenfalls nicht darauf eingegangen, wie sich der Modellwechsel auf das Geschäftsergebnis wesentlich ausgewirkt hat. Dies verstößt gegen § 315 Abs. 1 Satz 1 HGB.




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