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    EuGH  549  0 Kommentare Verbraucher muss bei fehlender Widerrufs-Aufklärung für Dienstleistung nichts bezahlen / Dr. Stoll & Sauer sieht Verbraucherrechte gestärkt - Seite 2


    ungerechtfertigter Bereicherung zuwiderlaufen. Daher wandte sich das Gericht
    an den EuGH, um zu klären, ob gemäß Artikel 14 Absatz 5 der
    Verbraucherschutzrichtlinie (RL 2011/83) der Verbraucher, der nach
    Vertragserfüllung widerruft, tatsächlich nichts bezahlen muss, wenn er nicht
    vom Unternehmen informiert wurde.
    - Der EuGH beantwortete die Frage des Gerichts eindeutig mit "Ja". Für den
    Verbraucher sollten gemäß Sinn und Zweck der Richtlinie keine Kosten
    entstehen, auch kein Wertersatz. Da die Belehrung über das Widerrufsrecht
    fehlte, muss das Unternehmen das Verlustrisiko tragen.
    - Der Verbraucherschutz steht im Vordergrund. Dieser funktioniert jedoch nur,
    wenn der Verbraucher tatsächlich über sein Widerrufsrecht informiert ist. Es
    wäre eine Gefahr für das hohe Niveau des Verbraucherschutzes, wenn dem
    Verbraucher Kosten entstehen könnten, obwohl er nicht angemessen über seine
    Rechte informiert wurde. Eine Wertersatzforderung gegenüber dem Verbraucher in
    diesem Fall ist nicht im Einklang mit der Verbraucherschutzrichtlinie, so der
    EuGH. In diesem Fall trägt das Unternehmen die Verantwortung. Das Argument der
    ungerechtfertigten Bereicherung wird vom Gedanken des Verbraucherschutzes in
    der Richtlinie überlagert.

    Fazit von Dr. Stoll & Sauer: Der EuGH hat mit seinem Urteil erneut
    unterstrichen, wie wichtig ihm der Verbraucherschutz in der EU ist. Der
    Verbraucherschutz schlägt sogar das Argument der ungerechtfertigten
    Bereicherung. Der Verbraucher muss also nichts bezahlen, obwohl er die Leistung
    erhalten hat. Verbraucher sollten also überprüfen, ob sie belehrt wurden.
    Unternehmer müssen künftig darauf achten, die Verbraucher genau zu belehren.
    Ansonsten gehen sie ein erhebliches Risiko ein. Wer Probleme mit seinen
    Vertragspartnern hat, dem empfiehlt Dr. Stoll & Sauer die anwaltliche Beratung
    im Online-Check (https://www.dr-stoll-kollegen.de/klageweg-pruefen) .

    Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Verbraucherkanzleien

    Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich
    um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der
    Expertise von über 30 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen
    wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart,
    Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank-
    und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die
    Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Die
    Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die
    Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000
    Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in
    einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz
    Group AG. Im JUVE-Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim
    Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

    Pressekontakt:

    Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
    Einsteinallee 1/1
    77933 Lahr
    Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0
    Fax: 07821 / 92 37 68 - 889
    Mobil für Presseanfragen: 0160/5369307
    mailto:kanzlei@dr-stoll-kollegen.de
    mailto:christoph.rigling@dr-stoll-kollegen.de
    https://www.dr-stoll-kollegen.de/

    Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/105254/5513971
    OTS: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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