Wirtschaftsprüfer haften
Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Anlegern Geschlossener Fonds
Wirtschaftsprüfer haften als eingesetzte Mittelverwendungskontrolleure gegenüber den Anlegern Geschlossener Fonds, wenn der Anbieter das Kapital der Anteilseigner nicht korrekt
verwendet. Haftungsbeschränkungsklauseln im Prospektanhang sind deshalb nichtig. Entsprechend anlegerfreundlich urteilte der Bundesgerichtshof (BGH). Demnach gelten auch für Verträge, die zwischen
Wirtschaftsprüfer und Anbieter ausgehandelt wurden, die allgemeinen Geschäftsbedingungen (Az. III ZR 108/08).
In der Regel ist bislang immer der Treuhänder zur Rechenschaft gezogen worden. Im konkret verhandelten Fall des Zinsfonds der insolventen Falk Capital Gruppe war der
Mittelverwendungskontrolleur jedoch kein Treuhänder. Bei dem Zinsfonds betätigten sich Anleger 2004 als Banker, indem sie dem damaligen größten Anbieter Geschlossener Immobilienfonds, der wegen
finanzieller Schieflage keine Bankkredite mehr bekam, Eigenkapital für den Zwischenerwerb von Immobilien zur Verfügung stellten. Der Fonds floppte, und die Wirtschaftsprüfer, die Falk bei der
korrekten Verwendung der Anlegergelder auf die Finger sehen sollten, hatten keinen Zugriff auf das Sonderkonto. Das Urteil hat für den Münchner Anwalt Ralph Veil aus der Kanzlei Mattil & Kollegen
grundsätzliche Bedeutung: „Im Flopfall können nun auch andere Vertragspartner in Haftung genommen werden.