EANS-Hauptversammlung
C.A.T. oil AG / Einberufung der Hauptversammlung - Seite 2
Anteilsbesitz nachweisen. Dazu genügt bei depotverwahrten
Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Sie muss vom
depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein. Die Depotbestätigung
darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter
als sieben Tage sein und es muss bestätigt werden, dass die
Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung
Inhaber der Aktien sind. Zum erforderlichen Inhalt der
Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur
Teilnahmeberechtigung verwiesen. Der Antrag zur Aufnahme eines
weiteren Tagesordnungspunktes muss der Gesellschaft samt
obigem Nachweis zum Anteilsbesitz (Depotbestätigung)
spätestens am 21. Tag vor der ordentlichen Hauptversammlung, somit
spätestens am 25. Mai 2012, per Post oder Boten an ihre
Geschäftsanschrift Kärntner Ring 11-13, A-1010 Wien (Zugang über
Mahlerstrasse 12, Stiege 5, A-1010 Wien) zugehen.
Beschlussvorschläge von Aktionären (§ 110 AktG) Aktionäre, deren
Anteile zusammen 1% des Grundkapitals erreichen, können der
Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform (daher durch
Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur
dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise mit
Nennung der Person des Erklärenden und Erkennbarmachung des
Abschlusses der Erklärung durch Nachbildung der
Namensunterschrift oder auf andere Weise) Vorschläge zur
Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge
zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme
des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der
Gesellschaft (www.catoilag.com) zugänglich (bekannt) gemacht werden.
Bei einem Beschlussvorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
hat an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen
Person gemäß § 87 Abs 2 AktG zu treten. In dieser Erklärung
hat die vorgeschlagene Person ihre fachliche Qualifikation,
ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle
Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen
könnten.
Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz nachweisen. Dazu genügt bei
depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Sie muss
vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD
ausgestellt sein. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein.
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