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    EANS-Hauptversammlung  498  0 Kommentare C.A.T. oil AG / Einberufung der Hauptversammlung - Seite 2


    Anteilsbesitz nachweisen. Dazu genügt bei depotverwahrten
    Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Sie muss vom
    depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat
    des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
    Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein. Die Depotbestätigung
    darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter
    als sieben Tage sein und es muss bestätigt werden, dass die
    Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung
    Inhaber der Aktien sind. Zum erforderlichen Inhalt der
    Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur
    Teilnahmeberechtigung verwiesen. Der Antrag zur Aufnahme eines
    weiteren Tagesordnungspunktes muss der Gesellschaft samt
    obigem Nachweis zum Anteilsbesitz (Depotbestätigung)
    spätestens am 21. Tag vor der ordentlichen Hauptversammlung, somit
    spätestens am 25. Mai 2012, per Post oder Boten an ihre
    Geschäftsanschrift Kärntner Ring 11-13, A-1010 Wien (Zugang über
    Mahlerstrasse 12, Stiege 5, A-1010 Wien) zugehen.

    Beschlussvorschläge von Aktionären (§ 110 AktG) Aktionäre, deren
    Anteile zusammen 1% des Grundkapitals erreichen, können der
    Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform (daher durch
    Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur
    dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise mit
    Nennung der Person des Erklärenden und Erkennbarmachung des
    Abschlusses der Erklärung durch Nachbildung der
    Namensunterschrift oder auf andere Weise) Vorschläge zur
    Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge
    zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
    anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme
    des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der
    Gesellschaft (www.catoilag.com) zugänglich (bekannt) gemacht werden.
    Bei einem Beschlussvorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
    hat an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen
    Person gemäß § 87 Abs 2 AktG zu treten. In dieser Erklärung
    hat die vorgeschlagene Person ihre fachliche Qualifikation,
    ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle
    Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen
    könnten.

    Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz nachweisen. Dazu genügt bei
    depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Sie muss
    vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des
    Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD
    ausgestellt sein. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
    Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein.
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