EANS-Hauptversammlung
C.A.T. oil AG / Einberufung der Hauptversammlung - Seite 3
Zum erforderlichen Inhalt der Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur
Teilnahmeberechtigung verwiesen.
Der Vorschlag zur Beschlussfassung muss der Gesellschaft samt
obigem Nachweis zum Anteilsbesitz (Depotbestätigung) spätestens am
siebten Werktag vor der ordentlichen Hauptversammlung, somit
spätestens am 5. Juni 2012, per Post oder Boten an ihrer
Geschäftsanschrift Kärntner Ring 11-13, A-1010 Wien (Zugang über
Mahlerstrasse 12, Stiege 5, A-1010 Wien), per Telefax unter der Nummer
+43(0)1890050062 oder als eingescannter Anhang in TIF oder PDF Format per E-
Mail unter anmeldung.catoil@hauptversammlung.at zugehen.
Antragsrecht von Aktionären in der Hauptversammlung (§ 119 AktG)
Jeder Aktionär ist berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem
Tagesordnungspunkt Anträge zu stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung
bedürfen (Ausnahme: Vorschlag von Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat;
diesbezüglich siehe auch die Ausführungen zu § 110 AktG oben).
Auskunftsrecht (§ 118 AktG)
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich sind.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
- sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil
zuzufügen, oder
- ihre Erteilung strafbar wäre.
Nachweisstichtag und Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung:
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung
geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am
Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung
(Nachweisstichtag). Der Nachweisstichtag ist somit der 5. Juni 2012.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer am
Ende des Nachweisstichtags Aktionär ist und dies der Gesellschaft
nachweist. Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis
des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag eine Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG. Sie muss vom depotführenden Kreditinstitut
mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein.
Die Depotbestätigung hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
- Angaben über den Aussteller: Name (Firma) und Anschrift oder ein im
Jeder Aktionär ist berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem
Tagesordnungspunkt Anträge zu stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung
bedürfen (Ausnahme: Vorschlag von Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat;
diesbezüglich siehe auch die Ausführungen zu § 110 AktG oben).
Auskunftsrecht (§ 118 AktG)
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich sind.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
- sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil
zuzufügen, oder
- ihre Erteilung strafbar wäre.
Nachweisstichtag und Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung:
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung
geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am
Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung
(Nachweisstichtag). Der Nachweisstichtag ist somit der 5. Juni 2012.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer am
Ende des Nachweisstichtags Aktionär ist und dies der Gesellschaft
nachweist. Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis
des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag eine Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG. Sie muss vom depotführenden Kreditinstitut
mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein.
Die Depotbestätigung hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
- Angaben über den Aussteller: Name (Firma) und Anschrift oder ein im
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