checkAd

    EANS-Hauptversammlung  498  0 Kommentare C.A.T. oil AG / Einberufung der Hauptversammlung - Seite 3


    Zum erforderlichen Inhalt der Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur
    Teilnahmeberechtigung verwiesen.

    Der Vorschlag zur Beschlussfassung muss der Gesellschaft samt
    obigem Nachweis zum Anteilsbesitz (Depotbestätigung) spätestens am
    siebten Werktag vor der ordentlichen Hauptversammlung, somit
    spätestens am 5. Juni 2012, per Post oder Boten an ihrer
    Geschäftsanschrift Kärntner Ring 11-13, A-1010 Wien (Zugang über

    Mahlerstrasse 12, Stiege 5, A-1010 Wien), per Telefax unter der Nummer
    +43(0)1890050062 oder als eingescannter Anhang in TIF oder PDF Format per E-
    Mail unter anmeldung.catoil@hauptversammlung.at zugehen.

    Antragsrecht von Aktionären in der Hauptversammlung (§ 119 AktG)
    Jeder Aktionär ist berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem
    Tagesordnungspunkt Anträge zu stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung
    bedürfen (Ausnahme: Vorschlag von Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat;
    diesbezüglich siehe auch die Ausführungen zu § 110 AktG oben).

    Auskunftsrecht (§ 118 AktG)
    Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über

    Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
    sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich sind.
    Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
    geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
    Unternehmen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
    Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss
    einbezogenen Unternehmen.

    Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
    - sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
    Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil
    zuzufügen, oder
    - ihre Erteilung strafbar wäre.

    Nachweisstichtag und Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung:

    Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
    Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung
    geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am
    Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung
    (Nachweisstichtag). Der Nachweisstichtag ist somit der 5. Juni 2012.
    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer am
    Ende des Nachweisstichtags Aktionär ist und dies der Gesellschaft
    nachweist. Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis
    des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag eine Depotbestätigung
    gemäß § 10a AktG. Sie muss vom depotführenden Kreditinstitut
    mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
    oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein.

    Die Depotbestätigung hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
    - Angaben über den Aussteller: Name (Firma) und Anschrift oder ein im
    Seite 3 von 5


    Diskutieren Sie über die enthaltenen Werte


    news aktuell
    0 Follower
    Autor folgen

    Verfasst von news aktuell
    EANS-Hauptversammlung C.A.T. oil AG / Einberufung der Hauptversammlung - Seite 3 Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der Emittent …