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Semperit AG Holding / Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses
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Corporate News übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der
Emittent/Meldungsgeber verantwortlich.
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Hauptversammlungen/Vorstandssitzungen
Veröffentlichung eines Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 82 Abs 9
BörseG iVm § 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 Veröffentlichungsverordnung.
In der ordentlichen Hauptversammlung der Semperit Aktiengesellschaft
Holding (in der Folge auch die "Gesellschaft") am 26. April 2016
wurden zu Punkt 10a. der Tagesordnung (Beschlussfassung über den
Widerruf der bestehenden Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien
gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG vom 29. April 2014 bei gleichzeitiger
Ermächtigung des Vorstands zum Rückkauf und gegebenenfalls zur
Einziehung eigener Aktien bis zum gesetzlich höchst zulässigen Ausmaß
von 10% des Grundkapitals für die Dauer von 30 Monaten ab
Beschlussfassung in der Hauptversammlung gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG
mit Zustimmung des Aufsichtsrats) und zu Punkt 10b. der Tagesordnung
(Beschlussfassung über den Widerruf der bestehenden Ermächtigung
gemäß § 65 Abs. 1b AktG vom 29. April 2014 bei gleichzeitiger
Ermächtigung des Vorstands gemäß § 65 Abs. 1b AktG mit Zustimmung des
Aufsichtsrats eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder
durch ein öffentliches Angebot und über einen allfälligen Ausschluss
des Wiederkaufsrechts (Bezugsrecht) der Aktionäre zu beschließen)
folgende Beschlüsse gefasst:
Zu Punkt 10a der Tagesordnung:
"Der Vorstand wird für die Dauer von 30 (dreißig) Monaten vom Tag der
Beschlussfassung an gemäß § 65 (Paragraph fünfundsechzig) Absatz 1
(eins) Ziffer 8 (acht) sowie Absatz 1a (eins litera a) und 1b (eins
litera b) Aktiengesetz - unter gleichzeitiger Aufhebung der
diesbezüglichen Hauptversammlungsbeschlüsse vom 29.04.2014 -
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der
Gesellschaft zu erwerben, wobei der niedrigste beim Rückerwerb zu
leistende Gegenwert 25% unter dem ungewichteten durchschnittlichen
Börsenschlusskurs der letzten 20 Börsetage vor Beginn des
entsprechenden Rückkaufprogramms und der höchste beim Rückerwerb zu
leistende Gegenwert 25% über dem ungewichteten durchschnittlichen
Börsenschlusskurs der letzten 20 Börsetage vor Beginn des
entsprechenden Rückkaufprogramms beträgt, sowie zur Festsetzung der
Rückkaufsbedingungen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und
das jeweilige darauf beruhende Rückkaufsprogramm einschließlich
dessen Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu
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