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    DGAP-News  249  0 Kommentare Korrektur der Veröffentlichung vom 28.09.2016, 20:53 Uhr MEZ/MESZ - Bekanntmachung über Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6 der Verordnung 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch ('Marktmissbrauchsver - Seite 2


    es ohne solche Maßnahmen der Fall gewesen wäre. Des Weiteren kann sich
    vorübergehend ein Börsenkurs oder Marktpreis auf einem Niveau ergeben, das
    nicht von Dauer ist. Zudem können Stabilisierungsmaßnahmen einen falschen
    oder irreführenden Eindruck über das Angebot der Aktien erzeugen. Der
    Stabilisierungsmanager kann Stabilisierungsmaßnahmen am regulierten Markt
    der Frankfurter Wertpapierbörse vornehmen. Der Stabilisierungsmanager ist
    nicht zu Stabilisierungsmaßnahmen verpflichtet. Es kann daher nicht
    zugesichert werden, dass Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen werden.
    Stabilisierungsmaßnahmen müssen daher nicht zwingend erfolgen und können
    jederzeit ohne Vorankündigung wieder beendet werden.

    Bei möglichen Stabilisierungsmaßnahmen und soweit gesetzlich zulässig
    können Anlegern im Rahmen des Angebots zusätzlich zu dem ursprünglichen
    Angebot an Aktien der Gesellschaft bis zu 535.714 zusätzliche Aktien
    zugeteilt werden (die 'Mehrzuteilung'). Im Zusammenhang mit einer möglichen
    Mehrzuteilung, wurden dem Stabilisierungsmanager im Namen und für Rechnung
    der Konsortialbanken bis zu 535.714 Aktien aus dem Bestand der bestehenden
    Aktionäre (die 'Greenshoe-Aktionäre') in Form eines kostenlosen
    Wertpapierdarlehens zur Verfügung gestellt; die Anzahl dieser Aktien
    beträgt bis zu 15% der neu im Rahmen der IPO-Kapitalerhöhung von der
    Gesellschaft auszugebenden Aktien.

    Die verkaufenden Aktionäre haben dem Stabilisierungsmanager im Namen und
    für Rechnung der Konsortialbanken in diesem Zusammenhang, ausschließlich um
    etwaige Mehrzuteilungen abzudecken, eine Option zum Erwerb von bis zu
    535.714 Mehrzuteilungs-Aktien aus dem Bestand der verkaufenden Aktionäre
    (die 'Mehrzuteilungs-Aktien') zum Angebotspreis abzüglich der vereinbarten
    Provisionen eingeräumt, um auf diese Weise die Verpflichtung zur
    Rückübertragung aus dem Wertpapierdarlehen zu erfüllen (die 'Greenshoe-
    Option'). Die Greenshoe-Option kann durch den Stablisierungsmanager im
    Namen und für Rechnung der Konsortialbanken ausgeführt werden. Die
    Greenshoe-Option endet 30 Kalendertage nach Aufnahme des Börsenhandels der
    Aktien und kann nur in dem Umfang, in dem Aktien im Wege der Mehrzuteilung
    platziert wurden, vorgenommen werden.

    Während des Stabilisierungszeitraums gewährleistet der
    Stabilisierungsmanager die angemessene Bekanntgabe der Einzelheiten
    sämtlicher Stabilisierungsmaßnahmen spätestens am Ende des siebten
    Handelstags nach dem Tag der Ausführung dieser Maßnahmen.

    Nach Beendigung des Stabilisierungszeitraums wird innerhalb einer Woche in
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    DGAP-News Korrektur der Veröffentlichung vom 28.09.2016, 20:53 Uhr MEZ/MESZ - Bekanntmachung über Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6 der Verordnung 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch ('Marktmissbrauchsver - Seite 2 DGAP-News: Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG / Schlagwort(e): Sonstiges Korrektur der Veröffentlichung vom 28.09.2016, 20:53 Uhr MEZ/MESZ - Bekanntmachung über Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6 der Verordnung 596/2014/EU …