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    VW Skandal-Sensationsurteil durch Landgericht Offenburg  1169  0 Kommentare Händler muss neuen VW Tiguan liefern gegen Rückgabe des manipulierten PKW ohne Nutzungsentschädigung - Seite 2


    "b) Damit kann der Käufer nach seiner Wahl gemäß § 437 Nr. 1, §
    439 Abs. 1 BGB Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs oder die
    Beseitigung des Mangels verlangen. Im Streitfall hat der Kläger die
    Nachlieferung gewählt, so dass er einen Anspruch auf Lieferung eines
    fabrikneuen Pkw VW Tiguan hat.

    aa) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die
    Nachlieferung nach § 439 Abs. 3, § 275 BGB unmöglich wäre. Denn die
    Nachlieferung des streitgegenständlichen Pkw ist nicht unmöglich.

    (1) Vorliegend lag eine Gattungsschuld vor. Eine Ersatzlieferung
    wird erst dann unmöglich, wenn die gesamte Gattung untergegangen bzw.
    mangelhaft ist (Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., § 439 Rn. 15). Im
    Streitfall ist zwar davon auszugehen, dass alle Fahrzeuge des Typs
    Tiguan aus der 1. Baureihe mit dem Dieselmotor EA 189 mangelbehaftet
    sind.

    (2) Die Nachlieferung ist aber durch die Überlassung eines
    Fahrzeugs der aktuellen Baureihe des Tiguans, also des "Tiguan II",
    mit dem anderen Motor möglich. Der Auffassung der Beklagten, dass die
    Fahrzeuge der aktuellen Serienproduktion des Typs Tiguan einer
    anderen Gattung angehören, kann nicht gefolgt werden. Eine Gattung
    bilden alle Gegenstände, die durch gemeinschaftliche Merkmale (Typ,
    Sorte, u.U. auch Preis) gekennzeichnet sind und sich dadurch von
    anderen Gegenständen abheben. Über die Abgrenzung entscheidet der
    Parteiwille (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 243 Rn. 2). Im
    Streitfall ist demnach die Regelung unter 6. der
    Neuwagen-Verkaufsbedingungen der Beklagten, die unstreitig in den
    Kaufvertrag mit einbezogen waren, zu berücksichtigen. Dort heißt es
    u.a.: "Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton
    sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers während
    der Lieferzeit bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder
    Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für
    den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder Hersteller zur
    Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes
    Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte
    begründet werden."

    Der Motor des "Tiguan II" hat 10 kw mehr (140 kw statt 130 kw) und
    erfüllt anstelle der EURO-Norm 5 die EURO-Norm 6. Weiterhin ist der
    "Tiguan II", gegenüber dem "Tiguan I", wie aus dem von den Beklagten
    eingereichten Artikel in der Zeitschrift Auto Motor Sport (Anlage B
    10) ersichtlich, um einige Zentimeter größer, hat mehr Ladevolumen
    und die technische Ausstattung und das Design wurden leicht
    abgeändert. Diese Änderungen sind jedoch nicht so erheblich, dass man
    davon ausgehen könnte, dass der "Tiguan II" einer eigenen Gattung
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