VW Skandal-Sensationsurteil durch Landgericht Offenburg
Händler muss neuen VW Tiguan liefern gegen Rückgabe des manipulierten PKW ohne Nutzungsentschädigung - Seite 2
"b) Damit kann der Käufer nach seiner Wahl gemäß § 437 Nr. 1, §
439 Abs. 1 BGB Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs oder die
Beseitigung des Mangels verlangen. Im Streitfall hat der Kläger die
Nachlieferung gewählt, so dass er einen Anspruch auf Lieferung eines
fabrikneuen Pkw VW Tiguan hat.
aa) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die
Nachlieferung nach § 439 Abs. 3, § 275 BGB unmöglich wäre. Denn die
Nachlieferung des streitgegenständlichen Pkw ist nicht unmöglich.
(1) Vorliegend lag eine Gattungsschuld vor. Eine Ersatzlieferung
wird erst dann unmöglich, wenn die gesamte Gattung untergegangen bzw.
mangelhaft ist (Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., § 439 Rn. 15). Im
Streitfall ist zwar davon auszugehen, dass alle Fahrzeuge des Typs
Tiguan aus der 1. Baureihe mit dem Dieselmotor EA 189 mangelbehaftet
sind.
(2) Die Nachlieferung ist aber durch die Überlassung eines
Fahrzeugs der aktuellen Baureihe des Tiguans, also des "Tiguan II",
mit dem anderen Motor möglich. Der Auffassung der Beklagten, dass die
Fahrzeuge der aktuellen Serienproduktion des Typs Tiguan einer
anderen Gattung angehören, kann nicht gefolgt werden. Eine Gattung
bilden alle Gegenstände, die durch gemeinschaftliche Merkmale (Typ,
Sorte, u.U. auch Preis) gekennzeichnet sind und sich dadurch von
anderen Gegenständen abheben. Über die Abgrenzung entscheidet der
Parteiwille (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 243 Rn. 2). Im
Streitfall ist demnach die Regelung unter 6. der
Neuwagen-Verkaufsbedingungen der Beklagten, die unstreitig in den
Kaufvertrag mit einbezogen waren, zu berücksichtigen. Dort heißt es
u.a.: "Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton
sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers während
der Lieferzeit bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder
Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für
den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder Hersteller zur
Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes
Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte
begründet werden."
Der Motor des "Tiguan II" hat 10 kw mehr (140 kw statt 130 kw) und
erfüllt anstelle der EURO-Norm 5 die EURO-Norm 6. Weiterhin ist der
"Tiguan II", gegenüber dem "Tiguan I", wie aus dem von den Beklagten
eingereichten Artikel in der Zeitschrift Auto Motor Sport (Anlage B
10) ersichtlich, um einige Zentimeter größer, hat mehr Ladevolumen
und die technische Ausstattung und das Design wurden leicht
abgeändert. Diese Änderungen sind jedoch nicht so erheblich, dass man
davon ausgehen könnte, dass der "Tiguan II" einer eigenen Gattung
wird erst dann unmöglich, wenn die gesamte Gattung untergegangen bzw.
mangelhaft ist (Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., § 439 Rn. 15). Im
Streitfall ist zwar davon auszugehen, dass alle Fahrzeuge des Typs
Tiguan aus der 1. Baureihe mit dem Dieselmotor EA 189 mangelbehaftet
sind.
(2) Die Nachlieferung ist aber durch die Überlassung eines
Fahrzeugs der aktuellen Baureihe des Tiguans, also des "Tiguan II",
mit dem anderen Motor möglich. Der Auffassung der Beklagten, dass die
Fahrzeuge der aktuellen Serienproduktion des Typs Tiguan einer
anderen Gattung angehören, kann nicht gefolgt werden. Eine Gattung
bilden alle Gegenstände, die durch gemeinschaftliche Merkmale (Typ,
Sorte, u.U. auch Preis) gekennzeichnet sind und sich dadurch von
anderen Gegenständen abheben. Über die Abgrenzung entscheidet der
Parteiwille (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 243 Rn. 2). Im
Streitfall ist demnach die Regelung unter 6. der
Neuwagen-Verkaufsbedingungen der Beklagten, die unstreitig in den
Kaufvertrag mit einbezogen waren, zu berücksichtigen. Dort heißt es
u.a.: "Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton
sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers während
der Lieferzeit bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder
Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für
den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder Hersteller zur
Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes
Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte
begründet werden."
Der Motor des "Tiguan II" hat 10 kw mehr (140 kw statt 130 kw) und
erfüllt anstelle der EURO-Norm 5 die EURO-Norm 6. Weiterhin ist der
"Tiguan II", gegenüber dem "Tiguan I", wie aus dem von den Beklagten
eingereichten Artikel in der Zeitschrift Auto Motor Sport (Anlage B
10) ersichtlich, um einige Zentimeter größer, hat mehr Ladevolumen
und die technische Ausstattung und das Design wurden leicht
abgeändert. Diese Änderungen sind jedoch nicht so erheblich, dass man
davon ausgehen könnte, dass der "Tiguan II" einer eigenen Gattung