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    DGAP-WpÜG  491  0 Kommentare Pflichtangebot; - Seite 2


    Veröffentlichung der Angebotsunterlage, steht das in Gliederungspunkt H II.
    2. der Angebotsunterlage genannte Abwicklungskonto 3309 des Bankhauses
    Neelmeyer AG bei der Clearstream Banking AG nicht zur Verfügung. Deswegen
    ist es erforderlich, dass die Technik der Abwicklung des Pflichtangebots
    geändert wird.

    Aus diesem Grund wird die Angebotsunterlage gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 WpÜG
    berichtigt.

    Dies führt zu Berichtigungen der Darstellung in den Gliederungspunkten B.,
    H. II. 2. bis 4. und J.I. der Angebotsunterlage.

    B. Berichtigung

    I. Berichtigung von Gliederungspunkt B. der Angebotsunterlage



    Annahme Die Annahme ist schriftlich oder in Textform gegenüber den
    Depotbanken des jeweiligen ABK-Aktionärs zu erklären. Sie wird
    durch einen Sperrvermerk der depotführenden Bank auf dem Depot des
    ABK-Aktionärs wirksam ('Zum Verkauf eingereichte ABK-Aktien').




    ISIN / WKN ABK-Aktien: ISIN DE 0005013007 / WKN
    501300.

    Die Annahme der ABK-Aktionäre erfolgt
    nicht mehr durch Umbuchung in die ISIN
    DE000A2GSVT9/ WKN A2G SVT für Zum Verkauf
    eingereichte ABK-Aktien, da die ISIN
    DE000A2GSVT9/ WKN A2G SVT nicht mehr
    besteht.




    II. Berichtigung von Gliederungspunkt H. II. 2. bis 4. der
    Angebotsunterlage

    2. Annahmeerklärung

    Die Annahme der ABK-Aktionäre erfolgt nicht mehr durch Umbuchung in die
    ISIN DE000A2GSVT9.

    Die ABK-Aktionäre können nunmehr das Angebot innerhalb der Annahmefrist
    dadurch annehmen, dass sie

    - schriftlich oder in Textform gegenüber ihrem depotführenden
    Wertpapierdienstleistungsunternehmen ('depotführende Bank') die Annahme
    des Pflichtangebots unter Angabe der Anzahl der ABK-Aktien, für die sie
    dieses Pflichtangebot annehmen wollen, erklären ('Annahmeerklärung');

    - die ABK-Aktien, für welche die Annahme des Pflichtangebots erklärt
    werden soll, ('Zum Verkauf eingereichte ABK-Aktien') durch ihr
    depotführendes Institut im Wertpapierdepot mit einem Sperrvermerk
    versehen lassen, der sicherstellt, dass die ABK-Aktien bis zur
    Abwicklung des Pflichtangebots, das heißt bis zur Übertragung der im
    Rahmen des Pflichtangebots zu berücksichtigenden ABK-Aktien, nicht
    anderweitig börslich oder außerbörslich veräußert werden.

    Klarstellend wird festgehalten, dass etwaige bereits vor dieser
    Bekanntmachung erklärte Annahmeerklärungen von ABK-Aktionären weiterhin
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