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     427  0 Kommentare Sparkasse Paderborn-Detmold vom Landgericht Paderborn zur Rückabwicklung von sieben Immobilien-Darlehensverträgen verurteilt

    Hamburg (ots) - Das Landgericht Paderborn hat mit Urteil vom 18.
    Oktober 2017 - 4 O 138/17 - die Zwangsvollstreckung der Sparkasse
    Paderborn-Detmold aus einer Grundschuld überwiegend für unzulässig
    erklärt. Hintergrund der von den Klägern eingereichten
    Vollstreckungsabwehrklage waren von der Sparkasse eingeleitete
    Vollstreckungsmaßnahmen in Höhe eines Betrages von 50.000,00 Euro.
    Das Landgericht entschied, dass die Widerrufsbelehrung in allen
    sieben Fällen fehlerhaft und die Ausübung des Widerrufsrechts nicht
    verwirkt sei. Es sei lediglich noch ein Betrag von 7.489.12 Euro von
    den Klägern zu zahlen. Das klagende Ehepaar aus Laboe bei Kiel wurden
    von HAHN Rechtsanwälte vertreten.

    Die Sparkasse hatte den Klägern wegen Zahlungsverzugs im Oktober
    2013 sieben Immobilien-Darlehensverträge gekündigt. Anfang 2014 wurde
    das Haus der Kläger auf Druck der Sparkasse verkauft. Mit Schreiben
    vom 17. Juni 2016 erklärten die Kläger den Widerruf der sieben
    Darlehensverträge aus 2003 und 2004. Die Darlehensverträge enthielten
    alle eine fehlerhafte frühestens-Widerrufsbelehrung. "Das Urteil des
    Landgerichts Paderborn ist deswegen erwähnenswert", sagt Fachanwalt
    Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte, "weil vorliegend keine Verwirkung
    angenommen wurde, obwohl der Widerruf der sieben Verträge nach mehr
    als 12 Jahren nach Abschluss derselben erfolgt ist. Sechs der sieben
    Darlehen waren in 2014 mit dem Verkaufserlös des Hauses abgelöst
    worden", so Anwalt Hahn. Das Gericht hat laut Hahn zu Recht keine
    Verwirkung angenommen, weil es an dem notwendigen Umstandsmoment
    fehle. Die vollständige Rückführung der sechs Darlehensverträge gehe
    - so das Landgericht - nicht auf den Wunsch der Kläger zurück,
    sondern sei auf Druck der Beklagten nach Kündigung der Darlehen
    erfolgt.

    "Verbraucher, denen Darlehen von der Bank gekündigt wurden und die
    Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, können bei fehlerhafter
    Widerrufsbelehrung auch heute eine Rückwicklung der Darlehen
    vornehmen und dabei viel Geld zurückholen", sagt Hahn. "Voraussetzung
    bei einem älteren Immobiliendarlehen ist ein rechtzeitig erklärter
    Widerruf oder ein Vertragsschluss ohne Filialbesuch. Bei
    Immobiliardarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden,
    können auch heute noch widerrufen werden." HAHN Rechtsanwälte bietet
    betroffenen Verbrauchern eine kostenfreie Erstprüfung an. "Betroffene
    Verbraucher sollten ihre diesbezügliche Chance wegen der aktuell noch
    guten Chancen aber besser zeitnah nutzen", empfiehlt Hahn
    abschließend.

    OTS: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
    newsroom: http://www.presseportal.de/nr/61631
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    Pressekontakt:
    Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
    RA Peter Hahn
    Valentinskamp 70
    20355 Hamburg
    Fon: +49-40-3615720
    Fax: +49-40-361572361
    E-Mail:
    peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
    http://www.hahn-rechtsanwaelte.de




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