DGAP-Adhoc
Deutsche Rohstoff AG beschließt die Begebung von Wandelschuldverschreibungen - Seite 2
Die Wandelschuldverschreibungen werden voraussichtlich am oder um den 29. März 2018 begeben und sollen im Anschluss daran in den Handel im Open Market (Freiverkehr) der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen werden.
Gemäß den Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen ist die Deutsche Rohstoff berechtigt, die Wandelschuldverschreibungen zum Nennwert (zuzüglich aufgelaufener Zinsen) am oder nach dem 29. März 2019 zu kündigen, wenn der Kurs der Stammaktien während eines bestimmten Zeitraums 130% des dann gültigen Wandlungspreises übersteigt, oder, wenn nur noch höchstens 20% des ursprünglich ausgegebenen Gesamtnennbetrages der Wandelschuldverschreibungen ausstehen.
Die Wandelschuldverschreibungen werden ausschließlich institutionellen Investoren außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien, Südafrika und Japan oder sonstigen Ländern, in denen das Angebot oder der Verkauf von Wertpapieren gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, angeboten. Das Mindestzeichnungsvolumen je Investor beträgt 100.000,00 EUR.
Den Nettoemissionserlös beabsichtigt die Deutsche Rohstoff für die umfassende Wachstumsfinanzierung der Gesellschaft im Öl & Gas Bereich in den USA zu
verwenden.
WICHTIGER HINWEIS
NICHT ZUR UNMITTELBAREN ODER MITTELBAREN VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN, AUSTRALIEN, KANADA, SÜDAFRIKA ODER JAPAN ODER ANDEREN RECHTSORDNUNGEN, IN DENEN,
ODER GEGENÜBER PERSONEN IN RECHTSORDNUNGEN, DENEN GEGENÜBER DIE VERTEILUNG RECHTSWIDRIG IST.
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Diese Ad hoc-Mitteilung dient lediglich Informationszwecken und ist nicht und enthält nicht ein Angebot oder eine Einladung zum Verkauf oder zur Ausgabe oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren und stellt auch nicht einen Teil davon dar und sollte nicht so ausgelegt werden. Im Rahmen dieser Transaktion gab und gibt es kein öffentliches Angebot der Schuldverschreibungen. Ein Prospekt wird im Zusammenhang mit dem Angebot der Schuldverschreibungen nicht erstellt. Die Schuldverschreibungen dürfen in Rechtsordnungen nicht unter Umständen öffentlich angeboten werden, unter denen die Emittentin der Schuldverschreibungen in der betreffenden Rechtsordnung einen Prospekt oder eine Angebotsunterlage für die Schuldverschreibungen erstellen oder registrieren lassen muss.