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    DGAP-Adhoc  836  0 Kommentare MorphoSys beschließt Kapitalerhöhung zur Ausgabe von 8.300.000 American Depositary Shares (ADS) in den USA - Seite 2




    Eine Registrierungserklärung für diese Wertpapiere wurde bei der SEC eingereicht, ist aber noch nicht wirksam geworden. Die Wertpapiere dürfen vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Registrierungserklärung weder verkauft noch zum Kauf angeboten werden.

     

    ENDE DER AD-HOC-MITTEILUNG

     



    Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:

    Haftungsausschluss:

    Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf dar, noch soll ein Verkauf dieser Wertpapiere in einem Staat oder einer Jurisdiktion erfolgen, in dem ein solches Angebot, eine solche Aufforderung oder ein solcher Verkauf vor der Registrierung oder Qualifizierung nach den Wertpapiergesetzen eines solchen Staates oder einer solchen Jurisdiktion rechtswidrig wäre.

    Bezüglich Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die die Richtlinie 2003/71/EG (in der jeweils geltenden Fassung, die 'Prospektrichtlinie') (jeweils ein 'Relevanter Mitgliedsstaat') umgesetzt haben, gilt, dass seit dem, und einschließlich des, Zeitpunkts, zu welchem der Relevante Mitgliedsstaat die Prospektrichtlinie umgesetzt hat, kein öffentliches Angebot von ADS in diesem Relevanten Mitgliedsstaat gemacht werden darf mit Ausnahme von Angeboten:
    • an Personen, bei denen es sich um 'qualifizierte Anleger' im Sinne der Prospektrichtlinie handelt;

    • an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen (außer qualifizierte Anleger im Sinne der Prospektrichtlinie) unter der Voraussetzung, dass zuvor Goldman Sachs & Co. LLC, J.P. Morgan Securities LLC und Leerink Partners LLC eingewilligt haben; oder

    • unter Ausnutzung aller sonstiger Tatbestände des Artikel 3 Absatz 2 der Prospektrichtlinie,


    unter der Voraussetzung, dass ein solches Angebot von ADS nicht dazu führt, dass MorphoSys oder eine der Konsortialbanken gemäß Artikel 3 der Prospektrichtlinie einen Wertpapierprospekt veröffentlichen oder einen Nachtrag zu einem Wertpapierprospekt gemäß Artikel 16 der Prospektrichtlinie erstellen muss. Zudem wird davon ausgegangen, dass jede Person, die erstmals ADS erwirbt oder der ein Angebot dazu gemacht wird, gegenüber MorphoSys und den einzelnen Konsortialbanken zugesichert und zugestimmt hat, ein qualifizierter Anleger im Sinne derjenigen Rechtsnorm des Relevanten Mitgliedsstaates zu sein, welcher Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) der Prospektrichtlinie umsetzt.
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    DGAP-Adhoc MorphoSys beschließt Kapitalerhöhung zur Ausgabe von 8.300.000 American Depositary Shares (ADS) in den USA - Seite 2 DGAP-Ad-hoc: MorphoSys AG / Schlagwort(e): Kapitalmaßnahme MorphoSys beschließt Kapitalerhöhung zur Ausgabe von 8.300.000 American Depositary Shares (ADS) in den USA 18.04.2018 / 01:03 CET/CEST Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach …

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