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    VDIK  439  0 Kommentare Bundesverwaltungsgericht unterstreicht Notwendigkeit der Verhältnismäßigkeit bei eventuellen Fahrverboten

    Bad Homburg (ots) - In seiner Begründung der beiden Urteile vom
    27. Februar 2018 zu Diesel-Fahrverboten in Städten unterstreicht das
    Bundesverwaltungsgericht den Ausnahmecharakter solcher
    Verkehrsbeschränkungen. Das Gericht macht deutlich, dass Kommunen im
    Falle der Verhängung von Fahrverboten den Grundsatz der
    Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen haben, was eine Abwägung
    zwischen dem Nutzen des Fahrverbots und den Belastungen für den
    betroffenen Autofahrer und den Wirtschaftsverkehr erfordert.

    Ausdrücklich weist das Gericht darauf hin, dass Verkehrsverbote
    überhaupt nur für einen Bruchteil des Straßennetzes und beschränkt
    auf wenige Ballungsräume in Betracht kommen und daher der Grundsatz
    der Verhältnismäßigkeit stets beachtet werden muss.

    Dabei haben Kommunen zu berücksichtigen, dass die Sperrung von
    einzelnen Hauptstraßen und Streckenabschnitten grundsätzlich nicht
    über andere straßenverkehrsrechtlich begründete Durchfahrt- und
    Halteverbote hinausgeht.

    Bei großflächigen Diesel-Fahrverboten, also zonalen Verboten, die
    viele Haupt- und Nebenstraßen betreffen und die einen erheblichen
    Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellen würden, ist die
    Verhältnismäßigkeit besonders sorgfältig zu prüfen, wobei auch
    umfangreichere Ausnahmen etwa für Anlieger oder den
    Wirtschaftsverkehr in Erwägung zu ziehen sind.

    Die Begründung stellt ebenfalls klar, dass zonale Fahrverbote nur
    für Fahrzeuge mit Ottomotor unterhalb der Schadstoffstufe Euro3 und
    für Dieselfahrzeuge unterhalb Schadstoffstufe Euro6 denkbar sind und
    für Euro5-Fahrzeuge frühestens ab dem 01. September 2019
    ausgesprochen werden dürfen. Außerdem wird betont, dass die
    zuständigen Behörden die zwischenzeitliche Entwicklung der
    Grenzwertüberschreitungen zu berücksichtigen haben.

    Das Urteil trägt zur Versachlichung bei, in dem es klarstellt,
    dass es nicht um zwingend anzuordnende Fahrverbote geht, sondern um
    die Prüfung von Maßnahmen, die über die eingeleiteten hinaus
    notwendig sind, um die gesetzlichen Vorgaben zur Luftqualität zu
    erfüllen.

    VDIK-Präsident Reinhard Zirpel: "Ich gehe davon aus, dass sich
    durch die erfolgreichen Programme zum Austausch alter gegen neue
    emissionsarme Euro6-Fahrzeuge die Messwerte erheblich verbessern und
    die Zahl der Kommunen mit Grenzwertüberschreitungen deutlich
    zurückgehen wird. Mit größeren Beeinträchtigungen ist nach meiner
    Überzeugung jedenfalls nicht zu rechnen."

    - Belegexemplar erbeten -

    07/18

    OTS: Verband d. Int. Kraftfahrzeughersteller e.V. (VDIK)
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    Thomas Böhm
    Leiter Referat Presse/PR/Messe
    Telefon: 06172/98 75 35
    Telefax: 06172/98 75 46
    E-Mail: boehm@vdik.de


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