Bauherrenerlass: Neue Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Weichkosten
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten geschlossenen Fonds für die Fondsetablierung („weiche Kosten“, wie zum Beispiel die Provision für die Eigenkapitalvermittlung oder Honorare für die Fondskonzeption, Prospektgutachten sowie Steuer- und Rechtsberatung) in voller Höhe als Anschaffungskosten der erworbenen Wirtschaftsgüter zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (so zum Beispiel BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 8/10). Die Finanzverwaltung ist dieser Rechtsprechung in dem so genannten Bauherrenerlass gefolgt. Der Erlass und die daraus folgende Aktivierung der Initialkosten wurde anhand der BFH-Rechtsprechung entwickelt, um Fondsgestaltungen mit hohen Anfangsverlusten zu sanktionieren.
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