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    DGAP-Adhoc  635  0 Kommentare Corestate Capital Holding S.A. beschließt Umsetzung einer zweiten Tranche des bekannt gemachten Aktienrückkaufprogramms - Seite 2



    Heute hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, eine zweite Tranche im Rahmen dieses Aktienrückkaufprogramms umzusetzen. Für diese Tranche vom 15. April 2019 bis einschließlich 25. April 2019 hat die Gesellschaft den Rückkaufpreis basierend auf dem volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel vom 11. April 2019 auf eine Preisspanne von EUR 36,17 bis EUR 39,98 je Aktie festgelegt.

    Dieser Aktienrückkauf wird von einem Kreditinstitut durchgeführt. Das beauftragte Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Aktienerwerbs unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft.

    Darüber hinaus hat sich das Kreditinstitut insbesondere verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 zu beachten. Danach dürfen Aktien u.a. nicht zu einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des zum Zeitpunkt des Kaufs höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Außerdem dürfen an einem Tag zudem nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen in den 20 Börsentagen vor dem konkreten Kauftermin. Orders für Rückkäufe werden nur innerhalb des laufenden Handels und nicht im Rahmen von Auktionsphasen abgegeben werden und zu Beginn einer Auktionsphase bestehende Orders werden nicht während dieser Phase verändert werden.

    Der Aktienrückkauf kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden.

    Die eigenen Aktien werden zu gesetzlich zulässigen Zwecken rückerworben. Die Gesellschaft beabsichtigt insbesondere, die rückerworbenen eigenen Aktien als Akquisitionswährung für externes Wachstum einzusetzen.

    Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 entsprechenden Weise spätestens am siebten Handelstag nach Ausübung eines Geschäfts bekanntgegeben und auf der Website der Gesellschaft unter www.ir.corestate-capital.com veröffentlicht.
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