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    Probleme im deutschen Rechtsschutzversicherungssystem werden offenbar

    Der Artikel beschäftigt sich mit aktuellen Problemen im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzversicherungssystem in Deutschland. Er konzentriert sich dabei vor allem auf die Praxis der Versicherer sowie auf die Ansichten und die wichtigsten Entscheidungen der Aufsichtsbehörde. Anschließend kommentiert er die relevanten Bestimmungen des deutschen Versicherungsvertragsrechts zur Rechtsschutzversicherung. Das letzte Thema, das in diesem Artikel diskutiert wird, ist das signifikante Problem des Verhältnisses zwischen Rechtsschutzversicherung und Haftpflichtversicherung, das aus der Sicht der deutschen Rechtslehre entwickelt wurde.

    Das deutsche Rechtsschutzversicherungssystem

    Die Literatur unterscheidet zwei Formen der Tradition des Versicherungsrechts in Europa. Das erste davon, das so genannte Alpensystem, hat sich in einigen Ländern Kontinentaleuropas, darunter Deutschland, Österreich und Frankreich, entwickelt. Sie zeichnet sich durch ein besonderes Verständnis der Unternehmensversicherung aus, das ein umfassendes System der Aufsicht und Kontrolle durch den Staat erfordert. Das Risiko sollte von Versicherungsnehmern und Versicherern gemeinsam getragen werden, was in erster Linie von den Aufsichtsbehörden (Versicherungsaufsicht in Deutschland) zu gewährleisten ist. Andererseits die Besonderheit des zweiten Systems, des maritimen Systems, das vor allem auf den britischen Inseln - in Großbritannien und Irland - existiert, wird das Versicherungsgeschäft in ein breiteres Spektrum von Finanzdienstleistungen einbeziehen. Infolgedessen unterliegt es in der Regel den Regeln des freien Marktes.

    Foto: © Joergelman via Pixabay.com

    Die Rechtsschutzversicherung wird in der deutschen Rechtslehre als eines der Modelle für den Zugang der Bürger zur Rechtsgewährung anerkannt. Die erste Möglichkeit ist ein rechtlicher Mechanismus des staatlichen Einflusses auf die Vergütung von Rechtshilfeanbietern. Sie setzt sich aus einzelnen gesetzlichen Regelungen zusammen, die die Höhe dieser Vergütung im Einzelfall festlegen oder eine bestimmte Vergütungsform verbieten, z.B. ein Honorar im Zusammenhang mit einer erfolgreichen Streitbeilegung (Erfolgshonorar).

    Das zweite Modell basiert auf einer staatlichen finanziellen Unterstützung der Bürger, deren finanzielle Situation es ihnen nicht ermöglicht, die mit dem Streitfall verbundenen Kosten ganz oder teilweise zu übernehmen (staatliche Kostenhilfe). Diese Situation berücksichtigt die Einkommenssituation des betroffenen Bürgers und die Möglichkeit einer positiven Beilegung des Streits. Es sollte nicht übersehen werden, dass die Rechtsschutzversicherung als weiterer Mechanismus zur Gewährleistung des Zugangs der Bürger zur Justiz auf marktwirtschaftlichen Prinzipien basiert und von Unternehmen angeboten wird, deren Hauptziel es ist, Gewinne zu erzielen.

    Rechtsschutzversicherung und Haftpflichtversicherung - gesetzliche Bestimmungen und damit verbundene Probleme

    Die spezialisierte Rechtsschutzversicherung in Deutschland vor dem 30. Juni 1990 von einer Versicherungszweige könnte nach dem Spartentrennungsprinzip angeboten werden. Neben der Rechtsschutzversicherung galt dieser Grundsatz auch für die Lebensversicherung, die Krankenversicherung, die Versicherungsgarantien und die Warenkreditversicherung.

    Die Strategie der Umsetzung des diskutierten Prinzips gegenüber den Rechtsschutzversicherern war ursprünglich der Wunsch, einen möglichen Verstoß gegen die Bestimmungen des Strafgesetzbuches durch gleichzeitige Tätigkeit im Bereich der Rechtsschutzversicherung und der Haftpflichtversicherung zu begehen. Die deutsche Literatur untersucht Szenarien von Interessenkonflikten zwischen der Rechtsschutzversicherung und anderen Versicherungsarten, aber das Wichtigste aus Sicht von Rechtslehre und Praxis scheint die Untersuchung der Beziehungen zur Haftpflichtversicherung zu sein.

    Foto: © TPHeinz via Pixabay.com

    Im Zusammenhang mit der Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft wurden Anstrengungen unternommen, um den in den meisten Ländern unbekannten Grundsatz der Trennung der Versicherungswirtschaft in der gesamten Gemeinschaft abzuschaffen.  Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Ersten Koordinierungsrichtlinie des Rates vom 24. Juli 1973 über die Sachversicherung kann Deutschland das Spartentrennungsprinzip in seinen Rechtsvorschriften beibehalten, bis der nächste Schritt zur Koordinierung der Gesetze der europäischen Länder beschlossen wird.  Der von der Kommission ausgearbeitete Richtlinienentwurf vom 23. Juli 1977 sieht die Abschaffung des Grundsatzes der Branchentrennung vor und stattdessen Sonderregelungen für die Verwaltung der Rechtsschutzversicherung durch einen "branchenübergreifenden" Versicherer oder für die Übertragung der Schadenregulierung auf ein unabhängiges Unternehmen.  Diese Regeln wurden durch die Richtlinie über die Rechtsschutzversicherung vom 22. Juni 1987 eingeführt, die vorsah, dass der Grundsatz der Branchentrennung bis zum 30. Juni 1990 abgeschafft werden sollte.

    Es sei darauf hingewiesen, dass Rechtsschutzversicherung und Haftpflichtversicherung (im Folgenden: RH) unterschiedliche Funktionen haben, was angesichts des historischen Verbots, diese beiden Arten von Versicherungen bei ein und demselben Versicherer anzubieten, von Bedeutung ist.

    Der Hauptvorteil eines Rechtsschutzversicherers nach deutscher Rechtslehre besteht darin, dass er es der versicherten Person ermöglicht, seine Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, indem er die Kosten des Verfahrens, insbesondere die Anwaltskosten und die Gerichtskosten übernimmt. Es wird deutlich darauf hingewiesen, dass der direkte Zweck der Rechtsschutzversicherung nicht der Ersatz von Schäden ist, sondern die Geltendmachung der Rechte der versicherten Person. Die Haftpflichtversicherung wird unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt, weshalb die Rechtsschutzversicherung in der deutschen Literatur als "Spiegelbild" bezeichnet wird.

    Die Rechtsschutzversicherung schützt die Opfer, welche damit Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens haben. Die Aufgabe der Haftpflichtversicherung besteht jedoch darin, Personen, die selbst einen Schaden verursachen, zu schützen, indem sie dem Opfer eine Entschädigung garantiert, sofern ihre Ansprüche gerechtfertigt sind.

    Trotz dieser Unterscheidung weist die deutsche Literatur dennoch darauf hin, dass es Situationen gibt, in denen eine klare Unterscheidung zwischen diesen Versicherungsformen getroffen werden kann. Es geht hier vor allem um den so genannten strafrechtlichen Rechtsschutz, denn beide Arten von Versicherungen beziehen sich auf die Kosten der Verteidigung in Strafverfahren. Der Rechtsschutz der Haftpflichtversicherung deckt die Kosten für ein Verfahren, das aufgrund einer Handlung eingeleitet wird, die die Haftung des Versicherten betrifft. Der RH-Versicherer ist verpflichtet, eine Nebenleistung in Form einer Kostenübernahme der Verteidigung in Strafverfahren zu erbringen, um den Grad der zivilrechtlichen Haftung für Schäden möglicherweise zu verringern. Im Gegensatz zur RH-Versicherung muss ein Rechtsschutzversicherer jedoch die zivilrechtliche Haftung des Versicherten bei der Erbringung seiner Leistungen nicht berücksichtigen, da er als Hauptleistung strafrechtlichen Rechtsschutz bietet. Aufgrund der unterschiedlichen Art der Leistungen in den beiden Versicherungsarten ist zu beachten, dass die Gefahr der Überschneidung nur in Ausnahmefällen auftreten kann.

    Foto: © geralt via Pixabay.com

    In der Praxis stellen die RH-Versicherer sicher, dass der Versicherungsnehmer einen Rechtsschutzvertrag abgeschlossen hat. In einem solchen Fall wäre der Rechtsschutz aus der Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht gewährleistet. Im Falle einer solchen Leistung eines Haftpflichtversicherers sollte es jedoch eine Doppelversicherung geben.

    Die deutsche Literatur untersucht auch ein Szenario, in dem der Täter des Schadens einen Haftpflichtversicherungsabkommen mit demselben Versicherer abgeschlossen hat, der dem Opfer Rechtsschutz garantiert. In einem solchen Fall kann es zweifellos zu einem Interessenkonflikt bei der Beilegung der Forderung kommen. Ein positiver Ausgang des Verfahrens zur Geltendmachung eines Anspruchs des Opfers, dessen Kosten durch die Rechtsschutzversicherung gedeckt sind, führt dazu, dass die Entschädigung aus der Haftpflichtversicherung zu leisten ist. Aus wirtschaftlicher Sicht müsste der Versicherer im Streitfall mit sich selbst die Kosten der Rechtsschutzversicherung finanzieren. Auf den ersten Blick ist klar, dass es unmöglich wäre, die Verpflichtungen des Versicherers aus zwei Versicherungsverträgen in Einklang zu bringen, wenn die Versicherten widersprüchliche Interessen haben. Es ist davon auszugehen, dass in einer solchen Konstellation der Versicherte im Rahmen der Haftpflichtversicherung privilegiert wäre, weil der Versicherer ein Interesse daran hätte, eine möglichst geringe Entschädigung zu zahlen, verbunden mit einem möglichst geringen Verschulden des Täters des Schadens.

    Von größter Bedeutung ist, dass der Versicherte in der Rechtsschutzversicherung in den meisten Fällen in der Praxis nicht wüsste, dass er und der potenzielle Täter des Schadens mit ein und demselben Unternehmen Versicherungsverträge, wenn auch unterschiedlicher Art, abgeschlossen haben. Der Haftpflichtversicherer tritt nicht als Partei in einem möglichen Rechtsstreit auf, sondern führt auf eigene Kosten einen Rechtsstreit im Namen des Versicherten, einschließlich der Bestellung eines Rechtsanwalts zur Vertretung des Versicherten vor Gericht. Die deutsche Rechtslehre verweist auf die spezifische Situation der versicherten Person in der Rechtsschutzversicherung. Er ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich alle relevanten Informationen und Nachweise über den Versicherungsunfall zur Verfügung zu stellen, die auch für den Versicherer im Streitfall mit dem mutmaßlichen Täter des Schadens nachteilig sein können.

    Ein weiterer Aspekt des Verhältnisses zwischen Rechtsschutzversicherung und Haftpflichtversicherung ist die Leistung des Drittversicherers, die darin besteht, den Versicherten gegen ungerechtfertigte Schäden zu verteidigen (Ansprüche Dritter). Diese Leistung ist im deutschen Recht durch das Versicherungsvertragsgesetz "Rechtsschutz" ausdrücklich geregelt. Die Rechtslehre verwendet auch den Begriff "passiver Zivilrechtsschutz". Die Rechtsschutzfunktion der Haftpflichtversicherung beschränkt sich in der Regel auf die Entschädigung des Geschädigten und befreit den Versicherer damit von jeder Entschädigungspflicht, die die Kosten für gerichtliche und außergerichtliche Verfahren zur Abwehr von Ansprüchen Dritter mit sich bringt. Der durch die Haftpflichtversicherung garantierte Rechtsschutz ist von Natur aus begrenzt und dient dazu, den geringstmöglichen Wert der gezahlten Entschädigung zu erhalten oder sich überhaupt von der Haftung zu befreien.

    Zusammenfassung & Fazit

    Trotz fehlender gesetzlicher Regelungen zur Rechtsschutzversicherung bis Ende des 20. Jahrhunderts wurden in Deutschland einheitliche Vertragsbedingungen in Form von Allgemeinen Versicherungsbedingungen definiert, die, was sehr wichtig ist, bis 1994 der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedurften. Diese Bedingungen wurden daher vom Staat akzeptiert und von den meisten deutschen Versicherern angewendet. Zweitens beinhaltet die Entwicklung der Rechtsschutzversicherung aufgrund des Grundsatzes der Branchentrennung die Spezialisierung der Versicherer, die ein solches Produkt anbieten. Trotz der Abschaffung dieser Regel, die durch die Umsetzung der Richtlinie über die Rechtsschutzversicherung durchgesetzt wurde, sollte die Spezialisierung als ein unbestreitbar positives Phänomen angesehen werden. Das dritte Thema ist das Verhältnis zwischen Rechtsschutzversicherung und Haftpflichtversicherung, das durch die Doktrin der Rechtsschutzversicherung weitgehend kommentiert wird.




    Martin Brosy
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    Martin Brosy ist Tradingcoach und Mitbegründer der Trading Ausbildung www.trademy.de. Großen Einfluss auf sein ökonomisches Weltbild haben die Publikationen von Karl-Heinz Paqué und Joseph Schumpeter. Als Börsianer inspirieren ihn die Ansätze von Buffett, Burry, Livermore und Lynch.
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    Verfasst von Martin Brosy
    Probleme im deutschen Rechtsschutzversicherungssystem werden offenbar Der Artikel beschäftigt sich mit aktuellen Problemen im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzversicherungssystem in Deutschland. Er konzentriert sich dabei vor allem auf die Praxis der Versicherer sowie auf die Ansichten und die wichtigsten Entscheidungen der Aufsichtsbehörde. Anschließend kommentiert er die relevanten Bestimmungen des deutschen Versicherungsvertragsrechts zur Rechtsschutzversicherung. Das letzte Thema, das in diesem Artikel diskutiert wird, ist das signifikante Problem des Verhältnisses zwischen Rechtsschutzversicherung und Haftpflichtversicherung, das aus der Sicht der deutschen Rechtslehre entwickelt wurde.

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