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    DGAP-WpÜG  336  0 Kommentare Kontrollerlangung





    Bieter: LAV Capital GmbH

    WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.
    Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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    LAV Capital GmbH / Pinguin Haustechnik AG

    UNTERSAGUNGSVERFÜGUNG der BaFin


    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen hat mit Bescheid vom 13.
    November 2019 (i) der LAV Capital GmbH, Köln, ('Kontrollerwerberin zu 1')
    und (ii) Herrn Jens Leiwald, Köln ('Kontrollerwerber zu 2'; zusammen die
    'Kontrollerwerber') das Pflichtangebot zugunsten der Aktionäre der Pinguin
    Haustechnik AG, Hamburg, ('Zielgesellschaft') untersagt.

    Der Tenor und die wesentlichen Gründe werden nachfolgend wie folgt
    wiedergegeben:



    Bescheid:

    Das Angebot wird gemäß § 39 WpÜG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG untersagt.

    Ich weise darauf hin, dass die Untersagung eines Pflichtangebots nach § 39
    WpÜG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG nicht dazu führt, dass die grundsätzlich
    bestehende Verpflichtung, eine mit den gesetzlichen Vorgaben
    übereinstimmende Angebotsunterlage einzureichen und ein Pflichtangebot
    abzugeben, erlischt.

    Gründe:

    Die Kontrollerwerberin zu 1) hat am 04.10.2019 gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1
    WpÜG veröffentlicht, dass sie am 27.09.2019 die Kontrolle über die
    Zielgesellschaft erlangt hat. Sie hat die Veröffentlichung auch im Namen
    des Kontrollerwerbers zu 2) vorgenommen. Die Kontrollerwerber hätten danach
    gem. § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG bis zum 01.11.2019 eine Angebotsunterlage bei
    der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (folgend: 'BaFin')
    einreichen müssen.

    Die Kontrollerwerber sind ihrer fortbestehenden Verpflichtung gemäß § 35
    Abs. 2 Satz 1 WpÜG bislang nicht nachgekommen. Dies erfüllt den Tatbestand
    des § 39 WpÜG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG. Da die Vorschrift der BaFin
    kein Ermessen einräumt, war das Angebot zwingend zu untersagen.

    Diese Untersagung lässt die grundsätzlich bestehende Verpflichtung, eine
    mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Angebotsunterlage
    einzureichen und ein Pflichtangebot abzugeben, unberührt. Ihre Wirkung
    besteht in erster Linie darin, dass der Eintritt der Zinspflicht (§ 38 Nr.
    3 WpÜG) und des Rechtsverlusts (§ 59 WpÜG) außer Streit gestellt sind
    (Noack/Zetzsche in: Schwark/Zimmer WpÜG § 39 Rn. 11-17, Hommelhoff/Witt im
    Frankfurter Kommentar § 39 Rn. 27).

    Köln, im November 2019
    LAV Capital GmbH
    Der Geschäftsführer

    Ende der WpÜG-Meldung

    20.11.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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    Notiert: Regulierter Markt in Hamburg; Freiverkehr in Berlin





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