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    DGAP-Adhoc  357  0 Kommentare Biofrontera AG: Biofrontera AG beschließt Ausgabe von qualifiziert nachrangigen Pflichtwandelschuldverschreibungen





    DGAP-Ad-hoc: Biofrontera AG / Schlagwort(e): Anleihe/Finanzierung


    Biofrontera AG: Biofrontera AG beschließt Ausgabe von qualifiziert nachrangigen Pflichtwandelschuldverschreibungen


    26.02.2020 / 14:25 CET/CEST


    Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.


    Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.




    Ad-hoc-Meldung nach Art. 17 MAR



    Biofrontera AG beschließt Ausgabe von qualifiziert nachrangigen Pflichtwandelschuldverschreibungen



     



    Leverkusen, 26.02.2020 - Der Vorstand der Biofrontera AG hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Ausgabe von zwei qualifiziert nachrangigen Pflichtwandelschuldverschreibungen beschlossen.



    Ausgegeben werden sollen (i) eine 0,5 % qualifiziert nachrangige Pflichtwandelschuldverschreibung 2020/2024 und (ii) eine 1,0 % qualifiziert nachrangige Pflichtwandelschuldverschreibung 2020/2026.



    Beide Pflichtwandelschuldverschreibungen bestehen jeweils aus bis zu Stück 1.600.000 Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 5,00 und in einem Gesamt-Nennbetrag von bis zu EUR 8.000.000.



    Jede dieser Teilschuldverschreibungen kann nach Maßgabe der Anleihebedingungen in Stückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie und einer Gewinnberechtigung ab dem Jahr der Aktienausgabe gewandelt werden. Der anfängliche Wandlungspreis beträgt je Aktie EUR 5,00. Das anfängliche Wandelverhältnis beträgt 1 : 1.



    Die Anleihegläubiger sind verpflichtet, ihre Teilschuldverschreibungen am Ende der Laufzeit der Wandelanleihe zu wandeln, wenn nicht die Gesellschaft auf eine solche Pflichtwandlung zum Laufzeitende verzichtet. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, jederzeit die Teilschuldverschreibungen in Aktien zu wandeln, wenn ein in den Anleihebedingungen definierter Pflichtwandlungsauslösungspreis erreicht wurde.

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