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BHS tabletop AG: Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) - Seite 2
Der Verschmelzungsvertrag wurde zu den Handelsregistern der BHS Verwaltungs AG und der BHS tabletop AG eingereicht. Da das Grundkapital der BHS tabletop AG als übertragender Kapitalgesellschaft zu mehr als neun Zehnteln von der BHS Verwaltungs AG als übernehmender Aktiengesellschaft gehalten wird, bedarf es einer Zustimmung der Hauptversammlung der BHS Verwaltungs AG zu diesem Verschmelzungsvertrag gemäß § 62 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 UmwG nur dann, wenn Aktionäre der BHS Verwaltungs AG, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals der BHS Verwaltungs AG erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird.
Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwG ist auch eine Zustimmung der Hauptversammlung der BHS tabletop AG zum Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich, wenn - wie vorgesehen - ein Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der BHS tabletop AG nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG gefasst und der Übertragungsbeschluss mit einem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG in das Handelsregister der BHS tabletop AG eingetragen wird.
Auf der Internetseite der BHS tabletop AG sind unter
https://www.bhs-tabletop.de/de/investor-relations/Finanznachrichten
folgende Unterlagen abrufbar:
1. der Verschmelzungsvertrag vom 30. Juni 2020,
2. die Jahresabschlüsse der BHS Verwaltungs AG für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019,
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3. die Jahresabschlüsse und Lageberichte der BHS tabletop AG für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019 sowie die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der BHS tabletop AG für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019,
Selb, im Juli 2020
BHS tabletop AG
Der Vorstand
03.07.2020 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
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