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    Audi Abgasskandal  259  0 Kommentare LG Nürnberg-Fürth spricht Besitzer eines Audi Q7 3.0 TDI mit Urteil vom 18.08.2020 Schadensersatz in Höhe von rund 76.500,00 EUR zu

    Nürnberg (ots) - Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 18.08.2020, Az.: 4 O
    219/20, eine wichtige Entscheidung im sogenannten Audi Abgasskandal erlassen und
    einem durch die Nürnberger Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
    vertretenen Q7-Fahrer einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 76.526,18 EUR
    zuerkannt. "Auch Besitzer von Fahrzeugen der Marken Audi, Porsche und VW mit 3,0
    Liter Dieselmotoren sollten sich daher nicht auf die Rückrufaktionen verweisen
    lassen, sondern Schadensersatz verlangen", empfehlen Dr. Marcus Hoffmann und
    Mirko Göpfert, Partner der im Bank- und Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei
    Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.

    Der Volkswagen-Konzern hat nicht nur bei den durch die Volkswagen AG
    hergestellten Dieselmotoren des Typs EA189 "getrickst". Gerade in letzter Zeit
    kommt immer mehr ans Licht, dass auch die mit dem 3,0 Liter V6 Motor bestückten
    Premium-Modelle des Konzerns mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen
    sind. Bereits seit Längerem werden auch Fahrzeuge der Marken Audi, Porsche und
    VW, in denen die federführend durch die Audi AG entwickelten Motoren mit der
    Typenbezeichnung EA897 verbaut sind, in die Werkstatt gerufen. Dementsprechend
    erhielt auch der Kläger in dem Verfahren vor dem LG Nürnberg-Fürth bereits im
    September 2019 unter dem Betreff "Rückruf 23X6" ein Rückrufschreiben, worin er
    zur Durchführung eines Software-Updates aufgefordert wurde.

    Nachdem die Audi AG im außergerichtlichen Bereich einen Vergleich ablehnte,
    erhob die Kanzlei Dr. Hoffmann und Partner Rechtsanwälte für ihren Mandanten
    eine Schadensersatzklage vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth. Nachdem die
    Manipulationen bei 3,0 Liter V6 Dieselfahrzeugen erst unlängst aufgedeckt worden
    sind, konnte es natürlich noch nicht die "Urteilsflut" wie gegen die Volkswagen
    AG in Bezug auf EA189-Motoren geben. Die haftungsbegründenden Tatsachen sind
    indessen hier wie dort die gleichen. Nach Überprüfung der uns vorliegenden
    Bescheide, wurden durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abhängig vom Modelltyp
    verschiedenste Dinge bei den 3-Liter Motoren bemängelt", erläutert Rechtsanwalt
    Dr. Hoffmann. Nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte stehen bereits
    aufgrund der vom KBA aufgefundenen illegalen Abschalteinrichtungen auch für die
    betroffenen Kunden von Audi, Porsche und VW die notwendigen Tatsachen zur
    Verfügung, um Schadensersatzansprüche erfolgversprechend geltend zu machen.

    Hierbei muss natürlich im jeweiligen Einzelfall genau und sorgfältig gearbeitet
    werden. "Dies haben wir getan. Demgegenüber hielt das Gericht den Vortag der
    Audi AG für unzureichend und ging demgemäß in seiner Entscheidung von einer
    unzulässigen Abschalteinrichtung aus", erläutert der sachbearbeitende
    Rechtsanwalt Mirko Göpfert. Das Landgericht Nürnberg-Fürth stellt in seinem
    Urteil vom 18.08.2020, Az.: 4 O 219/20, demgemäß fest, dass "im Gegensatz zu
    zahlreichen anderen Fällen der Vortrag der Klagepartei hinreichend substantiiert
    erfolgt" sei. Vor diesem Hintergrund obliege es nach der zutreffenden Auffassung
    des Landgerichts der Audi AG, hinreichend substantiiert zu bestreiten. Genau
    dies sei nicht erfolgt.

    Im Ergebnis wurde die Audi AG daher zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages in
    Höhe von 76.526,18 EUR gegen Rücknahme des Q7 verurteilt. Dabei wurde nach
    aktueller Rechtsprechung des BGH von dem Kaufpreis in Höhe von 84.157,59 EUR
    eine geringfügige Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.631,41 EUR in Abzug
    gebracht.

    Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.08.2020 zeigt
    erneut, dass auch Besitzer von Dieselfahrzeugen der Marken Audi, Porsche und VW
    mit 3,0 Liter Motoren ihre Schadensersatzansprüche mit aller Konsequenz
    verfolgen und durchsetzen sollten. Gerade wenn Betroffene über eine
    Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf
    abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko

    Pressekontakt:

    Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
    Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann
    Virchowstraße 20d
    90409 Nürnberg

    Tel:+49 (0) 911 567 94 00
    Fax:+49 (0) 911 657 94 01
    E-Mail:presse@drhoffmann-partner.de

    Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/133537/4689988
    OTS: Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte



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