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    DGAP-Adhoc  172  0 Kommentare Nanogate SE: Durchführung eines Investorenprozesses parallel zum insolvenzrechtlichen Planverfahren - indikative Beteiligungs- und Übernahmeangebote von Investoren erhalten

    DGAP-Ad-hoc: NANOGATE SE / Schlagwort(e): Insolvenz
    Nanogate SE: Durchführung eines Investorenprozesses parallel zum insolvenzrechtlichen Planverfahren - indikative Beteiligungs- und Übernahmeangebote von Investoren erhalten

    23.10.2020 / 13:42 CET/CEST
    Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
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    Nanogate SE: Durchführung eines Investorenprozesses parallel zum insolvenzrechtlichen Planverfahren - indikative Beteiligungs- und Übernahmeangebote von Investoren erhalten

    Göttelborn, 23. Oktober 2020. Die Nanogate SE ("Gesellschaft"), ein weltweit führendes Technologieunternehmen für designorientierte, multifunktionale Komponenten und Oberflächen, führt derzeit parallel zum laufenden Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung ein strukturiertes, kompetitives Verfahren zur Gewinnung eines Investors durch, der sich an der angestrebten Sanierung des Konzerns beteiligt. Die Gesellschaft hat von Investoren indikative Interessensbekundungen zur Fortführung eines wesentlichen Teils des Geschäftsbetriebes der Unternehmensgruppe durch die Übernahme des Unternehmens bzw. wesentlicher Tochtergesellschaften und weiterer Vermögenswerte erhalten. Die Angebote sind noch unverbindlich.

    Bei den Interessenten handelt es sich um in- und ausländische strategische Investoren und Beteiligungsgesellschaften. Sämtliche Interessensbekundungen sehen einen Erhalt des Kerngeschäfts der Gruppe vor und lassen sich grundsätzlich in zwei Kategorien unterscheiden:

    Ein Teil der Interessenten zieht in Erwägung, sich im Rahmen einer Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung signifikant an der Nanogate SE zu beteiligen oder diese vollständig zu übernehmen. Der Mittelzufluss aus der Kapitalerhöhung würde dabei zur Finanzierung des künftigen Geschäfts der Gruppe sowie zur (quotalen) Befriedigung der Ansprüche von Gläubigern verwendet, d.h. auch der Insolvenzmasse zugutekommen. Mit diesem Modell würde zugleich die bisherige Beteiligung der (Alt-)Aktionäre massiv verwässert bzw. (bei einer vorangehenden Kapitalherabsetzung auf null) beendet.

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