Bundesarbeitsgericht
Crowdworker war Arbeitnehmer - Seite 2
Vergangenheit als gegeben an. Damit bejahte es letztinstanzlich den
Arbeitnehmerstatus eines Crowdworkers. Dieser hatte sich auf das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses berufen und sich gegen eine Kündigung des Rahmenvertrags
durch die Internetplattform mittels Kündigungsschutzklage zur Wehr gesetzt. Er
berief sich dabei auf die faktische Eingliederung und den Druck zum Tätigwerden,
der durch die Einbindung in das Netzwerk entstehe. Mit dieser Argumentation war
der Crowdworker indes noch vor den Vorinstanzen (ArbG München, Urt. v. 20.2.2019
- 19 Ca 6915/18 und LAG München, Urt. v. 4.12.2019 - 8 Sa 146/19) erfolglos, die
dessen Kündigungsschutzklage abgewiesen hatten. Das Bundesarbeitsgericht machte
heute deutlich, dass die notwendige Betrachtung der persönlichen Abhängigkeit
unter Vornahme einer Gesamtbetrachtung erfolgen müsse. Diese streite im
konkreten Fall für eine persönliche Abhängigkeit - und damit für das Vorliegen
eines Arbeitsverhältnisses. "Crowdworking-Plattformen werden damit ihr
bisheriges Geschäftsmodell so nicht fortsetzen können", denkt Fuhlrott. Ganz
erfolgreich war der Crowdworker im Ergebnis nur deswegen nicht, da das
Arbeitsverhältnis durch eine spätere vorsorgliche Kündigung der
Vermittlungsplattform geendet hatte.
Änderungen der bestehenden Gesetzeslage wahrscheinlich
Auch wenn der konkrete Fall damit höchstrichterlich geklärt ist, scheint das
letzte Wort in dieser Sache noch nicht gesprochen, meint Fuhlrott. "Insbesondere
Gewerkschaften war der fehlende arbeitsrechtliche Schutz von Crowdworkern ein
Dorn im Auge. Durch die aktuelle Entscheidung dürfte der Druck auf den
Gesetzgeber zum Tätigwerden aber geringer werden", so der Hamburger
Arbeitsrechtler. Die Entscheidung zeige zudem, dass das über 100 Jahre alte
Bürgerliche Gesetzbuch und die in jahrzehntealte durch die Rechtsprechung
entwickelte Definition des Arbeitnehmerbegriffs weiterhin aktuell sei. Sie sei
in der Lage, selbst moderne Arbeitsformen adäquat zu erfassen.
Bundesarbeitsministerium plant gesetzlichen Schutz
Das Bundesarbeitsministerium hat zudem am 27.11.2020 - noch vor dem aktuellen
Urteil - ein neues Eckpunktepapier zu "Fairer Arbeit in der Plattformökonomie"
veröffentlicht, das den Schutz von Crowdworkern stärken soll. Hiernach sollen
diese unter anderem in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden,
Zugang zur Unfallversicherung haben, bestimmte Mindestkündigungsfristen
geschaffen werden oder eine Beweisverlagerung bei Prozessen zur Klärung des
Arbeitnehmerstatus eingeführt werden. "Die Sache ist also bereits auf der
politischen Agenda", glaubt Fuhlrott.
letzte Wort in dieser Sache noch nicht gesprochen, meint Fuhlrott. "Insbesondere
Gewerkschaften war der fehlende arbeitsrechtliche Schutz von Crowdworkern ein
Dorn im Auge. Durch die aktuelle Entscheidung dürfte der Druck auf den
Gesetzgeber zum Tätigwerden aber geringer werden", so der Hamburger
Arbeitsrechtler. Die Entscheidung zeige zudem, dass das über 100 Jahre alte
Bürgerliche Gesetzbuch und die in jahrzehntealte durch die Rechtsprechung
entwickelte Definition des Arbeitnehmerbegriffs weiterhin aktuell sei. Sie sei
in der Lage, selbst moderne Arbeitsformen adäquat zu erfassen.
Bundesarbeitsministerium plant gesetzlichen Schutz
Das Bundesarbeitsministerium hat zudem am 27.11.2020 - noch vor dem aktuellen
Urteil - ein neues Eckpunktepapier zu "Fairer Arbeit in der Plattformökonomie"
veröffentlicht, das den Schutz von Crowdworkern stärken soll. Hiernach sollen
diese unter anderem in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden,
Zugang zur Unfallversicherung haben, bestimmte Mindestkündigungsfristen
geschaffen werden oder eine Beweisverlagerung bei Prozessen zur Klärung des
Arbeitnehmerstatus eingeführt werden. "Die Sache ist also bereits auf der
politischen Agenda", glaubt Fuhlrott.