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    Bundesarbeitsgericht  177  0 Kommentare Crowdworker war Arbeitnehmer - Seite 2


    Vergangenheit als gegeben an. Damit bejahte es letztinstanzlich den
    Arbeitnehmerstatus eines Crowdworkers. Dieser hatte sich auf das Bestehen eines
    Arbeitsverhältnisses berufen und sich gegen eine Kündigung des Rahmenvertrags
    durch die Internetplattform mittels Kündigungsschutzklage zur Wehr gesetzt. Er
    berief sich dabei auf die faktische Eingliederung und den Druck zum Tätigwerden,
    der durch die Einbindung in das Netzwerk entstehe. Mit dieser Argumentation war
    der Crowdworker indes noch vor den Vorinstanzen (ArbG München, Urt. v. 20.2.2019
    - 19 Ca 6915/18 und LAG München, Urt. v. 4.12.2019 - 8 Sa 146/19) erfolglos, die
    dessen Kündigungsschutzklage abgewiesen hatten. Das Bundesarbeitsgericht machte
    heute deutlich, dass die notwendige Betrachtung der persönlichen Abhängigkeit
    unter Vornahme einer Gesamtbetrachtung erfolgen müsse. Diese streite im
    konkreten Fall für eine persönliche Abhängigkeit - und damit für das Vorliegen
    eines Arbeitsverhältnisses. "Crowdworking-Plattformen werden damit ihr
    bisheriges Geschäftsmodell so nicht fortsetzen können", denkt Fuhlrott. Ganz
    erfolgreich war der Crowdworker im Ergebnis nur deswegen nicht, da das
    Arbeitsverhältnis durch eine spätere vorsorgliche Kündigung der
    Vermittlungsplattform geendet hatte.

    Änderungen der bestehenden Gesetzeslage wahrscheinlich

    Auch wenn der konkrete Fall damit höchstrichterlich geklärt ist, scheint das
    letzte Wort in dieser Sache noch nicht gesprochen, meint Fuhlrott. "Insbesondere
    Gewerkschaften war der fehlende arbeitsrechtliche Schutz von Crowdworkern ein
    Dorn im Auge. Durch die aktuelle Entscheidung dürfte der Druck auf den
    Gesetzgeber zum Tätigwerden aber geringer werden", so der Hamburger
    Arbeitsrechtler. Die Entscheidung zeige zudem, dass das über 100 Jahre alte
    Bürgerliche Gesetzbuch und die in jahrzehntealte durch die Rechtsprechung
    entwickelte Definition des Arbeitnehmerbegriffs weiterhin aktuell sei. Sie sei
    in der Lage, selbst moderne Arbeitsformen adäquat zu erfassen.

    Bundesarbeitsministerium plant gesetzlichen Schutz

    Das Bundesarbeitsministerium hat zudem am 27.11.2020 - noch vor dem aktuellen
    Urteil - ein neues Eckpunktepapier zu "Fairer Arbeit in der Plattformökonomie"
    veröffentlicht, das den Schutz von Crowdworkern stärken soll. Hiernach sollen
    diese unter anderem in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden,
    Zugang zur Unfallversicherung haben, bestimmte Mindestkündigungsfristen
    geschaffen werden oder eine Beweisverlagerung bei Prozessen zur Klärung des
    Arbeitnehmerstatus eingeführt werden. "Die Sache ist also bereits auf der
    politischen Agenda", glaubt Fuhlrott.
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