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    Bundesarbeitsgericht  177  0 Kommentare Crowdworker war Arbeitnehmer

    Köln (ots) - Wer über eine Internetplattform angebotene, oft kleinteilige
    Arbeitsaufträge erledigt, wird als sogenannter Crowdworker beschäftigt. Nach
    einer Studie der Europäischen Kommission sollen bereits rund 5 Prozent aller
    Erwerbstätigen in Deutschland auf diese Weise nebenberuflich tätig sein und sich
    so einen Zuverdienst sichern. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden,
    dass Crowdworker Arbeitnehmer sein können und damit den Schutz des Arbeitsrechts
    genießen. Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Arbeitsrechtler und Professor an der
    Hochschule Fresenius, erläutert die Entscheidung.

    Das moderne Pendant zu dem klassischen Solo-Selbständigen, der als
    Subunternehmer ohne eigene Mitarbeiter Pakete ausliefert, ist in Zeiten moderner
    Arbeitsformen der sogenannte Crowdworker, der über eine Internetplattform
    vermittelte Aufgaben und Projekte bearbeitet. Oftmals handelt es sich dabei um
    Aufgaben von geringer Komplexität wie zum Beispiel Preisvergleiche,
    Adressrecherchen oder Testen von Apps. "Der Crowdworker ist dabei regelmäßig
    über eine Rahmenvereinbarung mit einer Internetplattform vertraglich verbunden.
    Dort kann er sich mittels App um Einzelaufträge bewerben. Bekommt er einen
    Auftrag auf seine Bewerbung hin zugeteilt, muss dieser binnen kurzer Zeit
    erledigt werden. Nach erfolgreicher Bearbeitung wird eine Vergütung auf dem
    Nutzerkonto gutgeschrieben, die später ausgezahlt werden kann", erläutert Prof.
    Dr. Michael Fuhlrott die Ausgestaltung derartiger Regelungen.

    Kein Urlaub, kein Kündigungsschutz, keine Lohnfortzahlung

    Eigene vertragliche Bindungen mit den eigentlichen Auftraggebern, also den
    Kunden der Vermittlungsplattform, hat der Crowdworker dabei zumeist nicht. Es
    besteht weiterhin keine Pflicht, in einem bestimmten Umfang tätig zu werden. Der
    Crowdworker kann daher auswählen, wann und ob er Aufträge annimmt. Danach soll
    der Crowdworker als Selbständiger tätig sein. "Der Schutz des Arbeitsrechts,
    insbesondere Kündigungsschutz, bezahlter Urlaub oder Lohnfortzahlung im
    Krankheitsfall standen dem Crowdworker bislang damit nicht zu", so Fuhlrott.
    Damit der Schutz des Arbeitsrechts greift, muss das Beschäftigungsverhältnis als
    Arbeitsverhältnis qualifiziert werden. "Für Arbeitnehmer prägend ist
    insbesondere die persönliche Abhängigkeit, die sich durch eine
    Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die betrieblichen Abläufe und
    Organisation kennzeichnet", erklärt der Arbeitsrechtler.

    Bundesarbeitsgericht: Ausreichende persönliche Abhängigkeit

    Eine solche Eingliederung sah das Bundesarbeitsgericht in seiner heutigen
    Entscheidung (Urt. v. 1.12.2020, Az.: 9 AZR 102/20) im Ergebnis in der
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    Bundesarbeitsgericht Crowdworker war Arbeitnehmer Wer über eine Internetplattform angebotene, oft kleinteilige Arbeitsaufträge erledigt, wird als sogenannter Crowdworker beschäftigt. Nach einer Studie der Europäischen Kommission sollen bereits rund 5 Prozent aller Erwerbstätigen in Deutschland auf …