Bundesarbeitsgericht
Crowdworker war Arbeitnehmer
Köln (ots) - Wer über eine Internetplattform angebotene, oft kleinteilige
Arbeitsaufträge erledigt, wird als sogenannter Crowdworker beschäftigt. Nach
einer Studie der Europäischen Kommission sollen bereits rund 5 Prozent aller
Erwerbstätigen in Deutschland auf diese Weise nebenberuflich tätig sein und sich
so einen Zuverdienst sichern. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden,
dass Crowdworker Arbeitnehmer sein können und damit den Schutz des Arbeitsrechts
genießen. Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Arbeitsrechtler und Professor an der
Hochschule Fresenius, erläutert die Entscheidung.
Das moderne Pendant zu dem klassischen Solo-Selbständigen, der als
Subunternehmer ohne eigene Mitarbeiter Pakete ausliefert, ist in Zeiten moderner
Arbeitsformen der sogenannte Crowdworker, der über eine Internetplattform
vermittelte Aufgaben und Projekte bearbeitet. Oftmals handelt es sich dabei um
Aufgaben von geringer Komplexität wie zum Beispiel Preisvergleiche,
Adressrecherchen oder Testen von Apps. "Der Crowdworker ist dabei regelmäßig
über eine Rahmenvereinbarung mit einer Internetplattform vertraglich verbunden.
Dort kann er sich mittels App um Einzelaufträge bewerben. Bekommt er einen
Auftrag auf seine Bewerbung hin zugeteilt, muss dieser binnen kurzer Zeit
erledigt werden. Nach erfolgreicher Bearbeitung wird eine Vergütung auf dem
Nutzerkonto gutgeschrieben, die später ausgezahlt werden kann", erläutert Prof.
Dr. Michael Fuhlrott die Ausgestaltung derartiger Regelungen.
Kein Urlaub, kein Kündigungsschutz, keine Lohnfortzahlung
Eigene vertragliche Bindungen mit den eigentlichen Auftraggebern, also den
Kunden der Vermittlungsplattform, hat der Crowdworker dabei zumeist nicht. Es
besteht weiterhin keine Pflicht, in einem bestimmten Umfang tätig zu werden. Der
Crowdworker kann daher auswählen, wann und ob er Aufträge annimmt. Danach soll
der Crowdworker als Selbständiger tätig sein. "Der Schutz des Arbeitsrechts,
insbesondere Kündigungsschutz, bezahlter Urlaub oder Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall standen dem Crowdworker bislang damit nicht zu", so Fuhlrott.
Damit der Schutz des Arbeitsrechts greift, muss das Beschäftigungsverhältnis als
Arbeitsverhältnis qualifiziert werden. "Für Arbeitnehmer prägend ist
insbesondere die persönliche Abhängigkeit, die sich durch eine
Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die betrieblichen Abläufe und
Organisation kennzeichnet", erklärt der Arbeitsrechtler.
Bundesarbeitsgericht: Ausreichende persönliche Abhängigkeit
Eine solche Eingliederung sah das Bundesarbeitsgericht in seiner heutigen
Entscheidung (Urt. v. 1.12.2020, Az.: 9 AZR 102/20) im Ergebnis in der
Arbeitsaufträge erledigt, wird als sogenannter Crowdworker beschäftigt. Nach
einer Studie der Europäischen Kommission sollen bereits rund 5 Prozent aller
Erwerbstätigen in Deutschland auf diese Weise nebenberuflich tätig sein und sich
so einen Zuverdienst sichern. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden,
dass Crowdworker Arbeitnehmer sein können und damit den Schutz des Arbeitsrechts
genießen. Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Arbeitsrechtler und Professor an der
Hochschule Fresenius, erläutert die Entscheidung.
Das moderne Pendant zu dem klassischen Solo-Selbständigen, der als
Subunternehmer ohne eigene Mitarbeiter Pakete ausliefert, ist in Zeiten moderner
Arbeitsformen der sogenannte Crowdworker, der über eine Internetplattform
vermittelte Aufgaben und Projekte bearbeitet. Oftmals handelt es sich dabei um
Aufgaben von geringer Komplexität wie zum Beispiel Preisvergleiche,
Adressrecherchen oder Testen von Apps. "Der Crowdworker ist dabei regelmäßig
über eine Rahmenvereinbarung mit einer Internetplattform vertraglich verbunden.
Dort kann er sich mittels App um Einzelaufträge bewerben. Bekommt er einen
Auftrag auf seine Bewerbung hin zugeteilt, muss dieser binnen kurzer Zeit
erledigt werden. Nach erfolgreicher Bearbeitung wird eine Vergütung auf dem
Nutzerkonto gutgeschrieben, die später ausgezahlt werden kann", erläutert Prof.
Dr. Michael Fuhlrott die Ausgestaltung derartiger Regelungen.
Kein Urlaub, kein Kündigungsschutz, keine Lohnfortzahlung
Eigene vertragliche Bindungen mit den eigentlichen Auftraggebern, also den
Kunden der Vermittlungsplattform, hat der Crowdworker dabei zumeist nicht. Es
besteht weiterhin keine Pflicht, in einem bestimmten Umfang tätig zu werden. Der
Crowdworker kann daher auswählen, wann und ob er Aufträge annimmt. Danach soll
der Crowdworker als Selbständiger tätig sein. "Der Schutz des Arbeitsrechts,
insbesondere Kündigungsschutz, bezahlter Urlaub oder Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall standen dem Crowdworker bislang damit nicht zu", so Fuhlrott.
Damit der Schutz des Arbeitsrechts greift, muss das Beschäftigungsverhältnis als
Arbeitsverhältnis qualifiziert werden. "Für Arbeitnehmer prägend ist
insbesondere die persönliche Abhängigkeit, die sich durch eine
Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die betrieblichen Abläufe und
Organisation kennzeichnet", erklärt der Arbeitsrechtler.
Bundesarbeitsgericht: Ausreichende persönliche Abhängigkeit
Eine solche Eingliederung sah das Bundesarbeitsgericht in seiner heutigen
Entscheidung (Urt. v. 1.12.2020, Az.: 9 AZR 102/20) im Ergebnis in der