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    EANS-Hauptversammlung  129  0 Kommentare Andritz AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

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    Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
    einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
    verantwortlich.
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    19.02.2021

    ANDRITZ AG
    Graz, FN 50935 f
    ISIN AT0000730007
    ("Gesellschaft")

    Einberufung der 114. ordentlichen Hauptversammlung der
    ANDRITZ AG
    für Mittwoch, den 24. März 2021, um 10:30 Uhr, Wiener Zeit
    Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG
    ist der Sitz der Gesellschaft in 8045 Graz, Stattegger Straße 18

    I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG

    1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und
    Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
    Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer
    beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung
    Gebrauch zu machen.

    Die Hauptversammlung der ANDRITZ AG am 24. März 2021 wird auf Grundlage von § 1
    Abs 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 156/2020 und der COVID-
    19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 616/2020) unter Berücksichtigung
    der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als virtuelle
    Hauptversammlung durchgeführt.

    Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung
    der ANDRITZ AG am 24. März 2021 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der
    besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch
    anwesend sein können.

    Die virtuelle Hauptversammlung findet ausschließlich unter physischer
    Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands
    sowie der weiteren Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen
    Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen
    Stimmrechtsvertreter am Sitz der Gesellschaft in 8045 Graz, Stattegger Straße
    18, statt.

    Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle
    Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im
    Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre.

    Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht
    Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch einen der von der
    Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4
    COVID-19-GesV.

    Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären
    selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch
    Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E-
    Mail-Adresse fragen.andritz@hauptversammlung.at der Gesellschaft, sofern die
    Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt
    IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V.
    bevollmächtigt haben.

    2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet
    Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4
    AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen.

    Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage
    von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.

    Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 24. März 2021
    ab ca. 10:30 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen
    Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie
    Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos)
    unter www.andritz.com als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung
    oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.

    Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im
    Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und
    optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und
    insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der
    Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.

    Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle
    Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine
    Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die
    Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. Der einzelne Aktionär kann
    daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen.

    Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von
    technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese
    ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV).

    Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen
    Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV
    ("Teilnahmeinformation") hingewiesen.

    II. TAGESORDNUNG

    1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate-Governance-
    Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des Vorschlags für
    die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das
    Geschäftsjahr 2020

    2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

    3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
    Geschäftsjahr 2020

    4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
    das Geschäftsjahr 2020

    5. Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung an die Mitglieder des
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

    6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
    2021

    7. Wahl von zwei Personen in den Aufsichtsrat

    8. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht

    9. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik

    10. Beschlussfassung über Ermächtigungen des Vorstands im Zusammenhang mit dem
    Erwerb und der Veräußerung eigener Aktien

    Bericht des Vorstands gemäß § 65 Abs 3 AktG im Zusammenhang mit eigenen
    Aktien und Beschlussfassungen zur Ermächtigung des Vorstands, nach den
    Bestimmungen des § 65 Abs 1 Z 8 AktG für die Dauer von dreißig Monaten ab
    1. April 2021 eigene Aktien der Gesellschaft nach Maßgabe der Bestimmungen
    des Aktiengesetzes und des Börsegesetzes zu erwerben und gegebenenfalls
    einzuziehen, sowie Ermächtigung des Vorstands für die Dauer von fünf Jahren
    ab Beschlussfassung mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung
    der eigenen Aktien auch eine andere Art als über die Börse oder durch
    öffentliches Angebot unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu
    beschließen.


    III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER
    INTERNETSEITE

    Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG
    spätestens ab 3. März 2021 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
    Gesellschaft unter www.andritz.com zugänglich:

    * Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die
    Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation")
    * Jahresabschluss
    * Lagebericht
    * konsolidierte nicht-finanzielle Erklärung
    * Konzernabschluss
    * konsolidierter Corporate-Governance-Bericht
    * Vorschlag für die Gewinnverwendung
    * Bericht des Aufsichtsrats

    jeweils für das Geschäftsjahr 2020

    * Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 10
    * Vergütungsbericht
    * Vergütungspolitik
    * Erklärungen der Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat zu TOP 7 der
    Tagesordnung gemäß § 87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf
    * Bericht des Vorstands über die Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses zu
    TOP 10 der Tagesordnung (Ermächtigung des Vorstands im Zusammenhang mit dem
    Erwerb und der Veräußerung eigener Aktien)
    * Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4
    COVID-19-GesV
    * Frageformular
    * Formulare für den Widerruf einer Vollmacht
    * vollständiger Text dieser Einberufung

    IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
    HAUPTVERSAMMLUNG

    Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
    Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser
    virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV
    geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 14. März
    2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) (Nachweisstichtag).

    Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser virtuellen
    Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV ist nur
    berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der
    Gesellschaft nachweist.

    Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
    Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am
    19. März 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden
    Kommunikationswege und an folgende Adressen zugehen muss:

    * Für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gem §
    18 Abs 3 genügen lässt

    - per Telefax: +43 1 8900 500-94
    - per E-Mail: anmeldung.andritz@hauptversammlung.at
    (Depotbestätigungen bitte im Format PDF)

    * Für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform

    - per Post oder Boten:
    ANDRITZ AG
    c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
    8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60

    - per SWIFT:
    GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000730007
    im Text angeben


    Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die
    Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des
    Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen.

    Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
    wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
    veranlassen.

    Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien
    und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

    Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
    Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
    Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
    der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

    * Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im Verkehr
    zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (SWIFT-Code)
    * Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen
    Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen
    * Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung
    * Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000730007
    (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer)
    * Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht


    Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
    Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtags 14. März 2021 (24:
    00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen.
    Die Depotbestätigung wird in deutscher oder englischer Sprache entgegengenommen.

    V. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE
    VERFAHREN

    Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach
    Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der
    Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung nachgewiesen
    hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen.

    Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines
    Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der ANDRITZ AG am 24. März
    2021 kann gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen
    Stimmrechtsvertreter erfolgen.

    Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet
    und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen:

    (i) Dr. Michael Knap
    c/o Interessenverband für Anleger, IVA
    1130 Wien, Feldmühlgasse 22
    E-Mail-Adresse knap.andritz@hauptversammlung.at

    (ii) Rechtsanwalt Dr. Paul Fussenegger
    1010 Wien, Rotenturmstraße 12/6
    E-Mail-Adresse fussenegger.andritz@hauptversammlung.at

    (iii) Rechtsanwalt Mag. Philipp Stossier
    c/o Stossier Heitzinger Rechtsanwälte
    4600 Wels, Dragonerstraße 54
    E-Mail-Adresse stossier.andritz@hauptversammlung.at

    (iv) Rechtsanwalt Dr. Christoph Nauer, LL.M.
    c/o bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH
    2340 Mödling, Enzersdorferstraße 4
    E-Mail-Adresse nauer.andritz@hauptversammlung.at

    Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen besonderen
    Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Person eine Vollmacht erteilen.

    Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der
    Internetseite der Gesellschaft unter www.andritz.com ein eigenes
    Vollmachtsformular abrufbar. Es wird gebeten, dieses Vollmachtsformular zu
    verwenden.

    Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten
    und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Festlegungen zu
    beachten.

    Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich
    ausgeschlossen.

    VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG

    1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
    Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5% des Grundkapitals erreichen
    und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien
    sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung
    dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses
    Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 3. März 2021 (24:00
    Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse AT-8045 Graz,
    Stattegger Straße 18, Abteilung Investor Relations, z.H. Dr. Michael Buchbauer,
    oder, wenn per E-Mail, mit qualifzierter elektronischer Signatur an die E-Mail-
    Adresse michael.buchbauer@andritz.com oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS
    zugeht.

    "Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung
    durch jeden Anstragsteller oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter
    elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit Message Type MT598
    oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000730007 im Text anzugeben ist.

    Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
    Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht
    aber dessen Begründung, müssen jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst
    sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
    gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die an­tragstellenden
    Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien
    sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
    sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen
    das Beteiligungsausmaß von 5% vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt
    (Tag, Uhrzeit) beziehen.

    Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die
    Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen.

    2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
    Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1% des Grundkapitals erreichen,
    können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur
    Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese
    Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
    anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands
    oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
    Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform
    spätestens am 15. März 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft zugeht:
    entweder per Telefax an +43 316 6902-465; per Post, Boten oder persönlich an
    ANDRITZ AG, AT-8045 Graz, Stattegger Straße 18, Abteilung Investor Relations,
    z.H. Dr. Michael Buchbauer; oder per E-Mail an michael.buchbauer@andritz.com,
    wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail
    anzuschließen ist. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2
    AktG vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine
    andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben,
    die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch
    Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der
    Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in
    deutscher Sprache abgefasst sein.

    Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle
    der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.

    Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §
    10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
    sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die
    nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1% vermitteln, müssen sich auf denselben
    Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

    Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die
    Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen.

    3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG
    Diese Angaben entfallen, da die ANDRITZ AG nicht dem Anwendungsbereich von § 86
    Abs 7 AktG unterliegt und das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG nicht zu
    berücksichtigen hat.

    4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
    Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
    Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
    Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
    erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
    verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
    Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

    Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
    unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
    verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
    Erteilung strafbar wäre.

    Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der
    Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die
    Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter
    (Punkt V. der Einberufung).

    Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das Rederecht
    während dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der
    elektronischen Post ausschließlich durch Übermittlung von Fragen bzw. des
    Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft ausschließlich an die E-Mail-
    Adresse fragen.andritz@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann.

    Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E-
    Mail an die Adresse fragen.andritz@hauptversammlung.at zu übermitteln, und zwar
    so rechtzeitig, dass diese spätestens am 3. Werktag vor der Hauptversammlung,
    das ist der 19. März 2021, bei der Gesellschaft einlangen. Dies dient der
    Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der
    Hauptversammlung, insbesondere für Fragen, die einer längeren Vorbereitungszeit
    bedürfen.

    Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche
    Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.

    Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der
    Gesellschaft unter www.andritz.com abrufbar ist. Wenn dieses Frageformular nicht
    verwendet wird, muss die Person (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des
    Aktionärs) im entsprechenden E-Mail genannt werden. Um die Gesellschaft in die
    Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der Depotbestätigung
    festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-
    Mail anzugeben.

    Bitte beachten Sie, dass während der Hauptversammlung von dem Vorsitzenden
    angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können.

    Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der
    Aktionäre gemäß § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

    5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
    Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt,
    in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-
    19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der
    Tagesordnung Anträge zu stellen.

    Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen zur Antragsstellung an den besonderen
    Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen Hauptversammlung
    vom Vorsitzenden festgelegt.

    Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt IV.
    dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den
    besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung.

    Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der
    Aktionäre gemäß § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

    Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend
    die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gem § 110 AktG voraus:
    Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 7 der Tagesordnung) können nur von
    Aktionären, deren Anteile zusammen 1% des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen
    werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 15. März 2021 in der oben
    angeführten Weise (Punkt VI. Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem
    Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person
    über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren
    Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit
    begründen könnten, anzuschließen.

    Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei
    der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.

    Es wird darauf hingewiesen, dass die ANDRITZ AG nicht dem Anwendungsbereich von
    § 86 Abs 7 AktG unterliegt und das Mindestanteilsgebot gem § 86 Abs 7 AktG nicht
    zu berücksichtigen hat.

    6. Information zum Datenschutz für Aktionäre
    Die ANDRITZ AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere
    jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer
    des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls
    Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum
    des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden
    Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-
    Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes, um den
    Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu
    ermöglichen.

    Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die
    Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem
    Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist
    somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.

    Für die Verarbeitung ist die ANDRITZ AG die verantwortliche Stelle. Die ANDRITZ
    AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer
    Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT-
    Dienstleistern. Diese erhalten von der ANDRITZ AG nur solche personenbezogenen
    Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind,
    und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der ANDRITZ AG. Soweit
    rechtlich notwendig, hat die ANDRITZ AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen
    eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.

    Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden
    Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der
    Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das
    gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen
    und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name,
    Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die ANDRITZ AG ist zudem gesetzlich
    verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
    Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch
    einzureichen (§ 120 AktG).

    Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die
    Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind,
    und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern.
    Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem
    Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht
    sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären
    gegen die ANDRITZ AG oder umgekehrt von der ANDRITZ AG gegen Aktionäre erhoben
    werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und
    Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit
    Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten
    während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis
    zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.

    Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
    Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der
    personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III
    der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der ANDRITZ AG unentgeltlich
    über die E-Mail-Adresse michael.buchbauer@andritz.com oder über die folgenden
    Kontaktdaten geltend machen:

    ANDRITZ AG
    AT-8045 Graz, Stattegger Straße 18
    Telefax: +43 316 6902-465

    Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-
    Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

    Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der
    Internetseite der ANDRITZ AG unter www.andritz.com zu finden.

    VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

    1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
    Zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung beträgt das
    Grundkapital der Gesellschaft EUR 104.000.000,-- und ist zerlegt in 104.000.000
    auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme in der
    virtuellen Hauptversammlung.

    Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen
    Hauptversammlung 4.744.104 Stück eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte
    zu, auch nicht das Stimmrecht. Eine allfällige Veränderung im Bestand eigener
    Aktien bis zur Hauptversammlung wird in dieser bekannt gegeben werden. Es
    bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.

    2. Keine physische Anwesenheit
    Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der
    kommenden Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß der COVID-19-
    GesV weder Aktionäre noch Gäste persönlich zugelassen sind.

    Graz, im Februar 2021
    Der Vorstand





    Rückfragehinweis:
    Dr. Michael Buchbauer
    Head of Group Finance
    Tel.: +43 316 6902 2979
    Fax: +43 316 6902 465
    mailto:michael.buchbauer@andritz.com

    Ende der Mitteilung euro adhoc
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    A-8045 Graz
    Telefon: +43 (0)316 6902-0
    FAX: +43 (0)316 6902-415
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    EANS-Hauptversammlung Andritz AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG - Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. - 19.02.2021 ANDRITZ AG …

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