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    DGAP-News: BHB Brauholding Bayern-Mitte AG / Schlagwort(e): Sonstiges
    BHB Brauholding Bayern-Mitte AG: Erhalt erheblicher Corona-Überbrückungshilfen und Aktualisierung der Prognose 2021

    13.07.2021 / 08:30
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    BHB Brauholding Bayern-Mitte AG:
    Erhalt erheblicher Corona-Überbrückungshilfen und Aktualisierung der Prognose 2021


    Ingolstadt, 13. Juli 2021 - Die BHB Brauholding Bayern-Mitte AG, eine Getränkeholding mit Schwerpunkt auf den süddeutschen Raum, hat im Rahmen des Überbrückungs-hilfeprogramms des Bundes für den Zeitraum November 2020 bis Mai 2021 Corona-Überbrückungshilfen in Höhe von 1,2 Mio. EUR erhalten.

    Die Überbrückungshilfe überdeckt den Konzernverlustvortrag in Höhe von 465 TEUR aus dem Geschäftsjahr 2020 und mindert die Absatz- und Umsatzdefizite von Januar bis Mai 2021, dem Zeitraum des staatlichen angeordneten Lockdowns für wesentliche Vertriebs-kanäle der BHB Brauholding.

    Der Mittelzufluss hat positive Auswirkungen auf die Liquidität, Geschäftsplanung von Umsatz, EBIT, EBITDA und Konzernergebnis des laufenden Geschäftsjahres 2021.

    Die BHB Brauholding aktualisiert deshalb ihren Ausblick für das Gesamtjahr 2021 und erwartet nun ein Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) in Höhe von 1,4 Mio. EUR, mit einer Prognosebandbreite von +/-10%. Das EBIT in Höhe von 1,4 Mio. EUR würde einer EBIT-Marge von 10 % entsprechen. Die bisherige EBIT-Prognose der BHB Brauholding lag bei 2,1 % bis 2,4 %.

    Die EBITDA-Erwartung (Jahresergebnis vor Zinsergebnis, Ertragssteuern und Anlagen-abschreibungen) liegt nun bei 2,9 Mio. EUR, mit einer Prognosebandbreite von +/-10%. Das EBITDA von 2,9 Mio. EUR entspräche einer EBITDA-Marge von 21 %. Bisher hatte die BHB Brauholding ein EBITDA von 10,8 % bis 11,2 % prognostiziert.

    Durch die staatlich verordneten Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie brach den Brauereien der Vertriebsweg Gastronomie nahezu vollständig weg. Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen dieser staatlichen Maßnahmen hat sich die Bundesregierung dazu entschieden, die fixen Kosten der Betriebsbereitschaft von Unternehmen durch die Zahlung von Überbrückungshilfen insoweit auszugleichen, wie die Umsätze infolge der staatlichen Maßnahmen gesunken sind. Die Überbrückungshilfe ist daher unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als teilweise Kompensation derjenigen Kosten der Betriebsbereitschaft zu sehen, deren Deckung durch Umsatzerlöse den Unternehmen indirekt untersagt worden ist.

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