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    DGAP-Adhoc  131  0 Kommentare Advanced Bitcoin Technologies AG: Nichtzulassungsbeschwerde im Wallet-Herausgabeverfahren der savedroid AG

    DGAP-Ad-hoc: Advanced Bitcoin Technologies AG / Schlagwort(e): Rechtssache/Kryptowährung / Blockchain
    Advanced Bitcoin Technologies AG: Nichtzulassungsbeschwerde im Wallet-Herausgabeverfahren der savedroid AG

    29.11.2021 / 14:42 CET/CEST
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    Advanced Bitcoin Technologies AG: Nichtzulassungsbeschwerde im Wallet-Herausgabeverfahren der savedroid AG

    Frankfurt am Main, 29. November 2021 - Der ehemalige ICO-Treuhänder der savedroid AG hat im Wallet-Herausgabeverfahren gegen das zweitinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts Köln zu Gunsten der savedroid AG zunächst zur Fristwahrung Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt, um auf dieser Basis die Aussichten des Rechtsmittels zu prüfen. Entsprechend wurde noch keine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht, da die Aussichtenprüfung der Gegenseite noch nicht abgeschlossen ist und diese daher noch nicht entschieden hat, ob das Verfahren tatsächlich durchgeführt werden soll oder nicht. Die Anwälte der savedroid AG messen einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof keinerlei Erfolgsaussichten bei. Für die Entscheidung der Gegenseite bzgl. des weiteren Vorgehens erwarten die Anwälte der savedroid AG eine Dauer von ca. 3 Monaten.

    Das Oberlandesgericht Köln hatte im Oktober 2021 den ehemalige ICO-Treuhänder der savedroid AG dazu verurteilt, die von ihm aus dem ICO (Initial Coin Offering) der Gesellschaft zurückbehaltenen Kryptowährungen im Gesamtwert von aktuell rund 39,1 Mio. Euro an den bereits mandatierten neuen Treuhänder der savedroid AG herausgeben, damit dieser die einzig verbliebene Auszahlungsvoraussetzung, nämlich den öffentlichen Aufruf, ob Käufer die SVD-Token erhalten haben, abschließend erfüllen und im Nachgang die Kryptowährungen an die savedroid AG übertragen kann. Damit hatte das Oberlandesgericht Köln das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bonn von Februar 2020 grundsätzlich bestätigt.

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