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    EQS-Ad-hoc: GBS Software AG / Schlagwort(e): Kapitalmaßnahme/Beteiligung/Unternehmensbeteiligung
    GBS Software AG: Beschließt Kapitalmaßnahmen in Form einer Barkapital- und einer Sachkapitalerhöhung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung und dem Aufbau zusätzlicher Beteiligungen

    10.07.2023 / 15:43 CET/CEST
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    GBS Software AG beschließt weitere Kapitalmaßnahmen in Form einer Barkapital- und einer Sachkapitalerhöhung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an einer sächsischen AG und dem Aufbau zusätzlicher Beteiligungen

     

    Karlsruhe, 10. Juli 2023 - Der Vorstand der GBS Software AG (ISIN DE000A3MQR99 / WKN A3MQR9) hat am 07.07.2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Ermächtigung gemäß § 5 der Satzung der Gesellschaft Gebrauch zu machen und einen weiteren Teilbetrag des genehmigten Kapitals im Umfang von nominal EUR 160.000,00 auszuüben und das Grundkapital, das nach der noch ausstehenden Eintragung der Durchführung der am 26.06.2023 beschlossenen Kapitalerhöhung I über EUR 100.000,00 sodann EUR 1.100.000,00 beträgt, um weitere EUR 160.000,00 auf nominal EUR 1.260.000,00 zu erhöhen („Kapitalerhöhung II“), und zwar durch die Ausgabe von 160.000 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Nennbetrag von EUR 1,00 je Stückaktie. Die neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung II sind mit Gewinnbezugsberechtigung ab dem 01. Januar 2023 ausgestattet und werden zum Ausgabebetrag von EUR 2,50 je Aktie im rechnerischen Nennbetrag von EUR 1,00 (250%) allen Aktionären in Form eines „mittelbaren Bezugsrechts“ zur Zeichnung angeboten. Zunächst wird daher die VALORA Effekten Handel AG, Ettlingen, mit der Maßgabe zur alleinigen Zeichnung zugelassen, im Zusammenwirken mit dem Vorstand der Gesellschaft sicher zu stellen, dass allen Aktionären der Gesellschaft diese Aktien in einem zugunsten aller Aktionäre bevorzugten Bezugsverhältnis von 6:1 zum Bezug zu den gleichen Ausgabebedingungen (mittelbares Bezugsrecht) angeboten werden, wobei gleichzeitig auch sichergestellt ist, dass sich dabei rechnerisch ergebende Aktienspitzen zugunsten der Aktionäre auf den Bezug der nächsten vollen Aktie aufgerundet werden. Zur Erreichung dieses begünstigenden Bezugsverhältnisses stehen daher fehlende Bezugsrechte von dritter Seite zur Verfügung.

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