EQS-Adhoc
Telefónica Deutschland beabsichtigt Delisting, Abschluss Delisting-Vereinbarung, Delisting-Erwerbsangebot von Telefónica Local Services geplant, voraussichtliche Änderung Dividendenpolitik
- Telefónica Deutschland plant Delisting
- Delisting-Erwerbsangebot von Telefónica Local Services
- Änderung der Dividendenpolitik vorgesehen
EQS-Ad-hoc: Telefónica Deutschland Holding AG / Schlagwort(e): Delisting/Dividende Telefónica Deutschland Holding AG beabsichtigt Delisting, Abschluss einer Delisting-Vereinbarung mit Telefónica Local Services GmbH, Delisting-Erwerbsangebot von Telefónica Local Services GmbH zu EUR 2,35 je Aktie geplant, voraussichtliche Änderung der Dividendenpolitik |
München, 7. März 2024. Die Telefónica Deutschland Holding AG (ISIN DE000A1J5RX9) („Telefónica Deutschland“ oder „Gesellschaft“) hat heute eine Delisting-Vereinbarung mit der Telefónica Local Services GmbH („Bieterin“) abgeschlossen, die knapp unter 8 % der Aktien an der Gesellschaft hält und deren Muttergesellschaft Telefónica, S.A. einschließlich der Aktien der Bieterin mehr als 94 % der Aktien an der Gesellschaft zuzurechnen sind.
Auf Grundlage der Delisting-Vereinbarung soll Telefónica Deutschland nach Veröffentlichung eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots durch die Telefónica Local Services GmbH einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Telefónica Deutschland-Aktien zum regulierten Markt (sog. Delisting) stellen.
In der Delisting-Vereinbarung hat sich die Bieterin verpflichtet, den Aktionären der Telefónica Deutschland ein öffentliches Delisting-Erwerbsangebot in Form eines Barangebots zum Erwerb sämtlicher Aktien der Gesellschaft, die nicht bereits direkt von ihr gehalten werden, gegen Zahlung einer Gegenleistung von EUR 2,35 je Telefónica Deutschland Aktie in bar zu unterbreiten. Die Delisting-Vereinbarung sieht vor, dass die den Inhabern von Telefónica Deutschland-Aktien in der Angebotsunterlage angebotene Gegenleistung je Telefónica Deutschland-Aktie EUR 2,35 beträgt und den gesetzlichen Mindestpreisregeln gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 Börsengesetz („BörsG“) i.V.m. § 31 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz („WpÜG“) und den anwendbaren Vorschriften der WpÜG-Angebotsverordnung entsprechen wird.