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    EQS-News  109  0 Kommentare NanoFocus AG: Annahmefrist für Erwerbsangebot der Carl Mahr Holding GmbH an die Aktionäre läuft noch bis 8. April 2024

    Für Sie zusammengefasst
    • Annahmefrist für Übernahmeangebot läuft bis 8. April 2024
    • Liquidität der NanoFocus-Aktien könnte sinken
    • Geplanter Kapitalschnitt und außerordentliche Hauptversammlung am 24. April 2024

    EQS-News: NanoFocus AG / Schlagwort(e): Übernahmeangebot
    NanoFocus AG: Annahmefrist für Erwerbsangebot der Carl Mahr Holding GmbH an die Aktionäre läuft noch bis 8. April 2024

    04.04.2024 / 16:14 CET/CEST
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    NanoFocus AG: Annahmefrist für Erwerbsangebot der Carl Mahr Holding GmbH an die Aktionäre läuft noch bis 8. April 2024

    Oberhausen, den 4. April 2024 – Die Aktionäre der NanoFocus AG (ISIN: DE000A3H2242) haben noch bis zum 8. April 2024 die Möglichkeit, ihre Aktien zu einem Preis von EUR 0,50 je Aktie an die Carl Mahr Holding GmbH zur verkaufen. Die NanoFocus AG hat die im Bundesanzeiger veröffentlichte Angebotsunterlage für das Erwerbsangebot der Carl Mahr Holding GmbH auch auf ihrer Internetseite unter der Rubrik „Investor Relations“ veröffentlicht.

    In der Angebotsunterlage wird unter anderem darauf hingewiesen, dass nach Vollzug des Erwerbsangebots durch eine Verringerung des Streubesitzes der NanoFocus-Aktien die Liquidität der NanoFocus-Aktien an den Freiverkehrsbörsen voraussichtlich weiter sinken wird. Die Ausführung von Verkaufsorders könnte daher eingeschränkt sein. Zudem könnten NanoFocus-Aktien nach einem etwaigen Delisting nicht mehr über eine Wertpapierbörse gehandelt werden.

    Die genannten Auswirkungen auf die Liquidität der NanoFocus-Aktien kann sich durch den geplanten Kapitalschnitt weiter verstärken. Der auf den 24. April 2024 einberufenen außerordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung der NanoFocus AG wird unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagen, das Grundkapital der Gesellschaft unter Zusammenlegung der 3.440.956 Aktien zu 860.239 Aktien im Wege der ordentlichen Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) zur Deckung von Verlusten und zur Einstellung in die Kapitalrücklage herabzusetzen. Je vier Aktien der Gesellschaft sollen zu einer Aktie zusammengelegt werden. Bezüglich Aktienspitzen, die sich dadurch ergeben, dass ein Aktionär eine nicht durch vier teilbare Aktienanzahl hält, sollen sich die Depotbanken durch Zu- und Verkäufe von Teilrechten um einen Spitzenausgleich bemühen.

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