„Sachkundeprüfung stärkt Ansehen der Vermittler“ - Seite 2
„34f-Einführung war überstürzt“
Als bundesweit agierendes Unternehmen, ist die RWS in besonderer Form von der Regulierung des § 34f Gewerbeordnung (GewO) betroffen. Vor allem die unterschiedlichen Zuständigkeiten machen Hickmann zu schaffen: „Weder das Gewerbeamt Hannover noch die in Niedersachsen nun zustände IHK waren bis Anfang November in der Lage, verbindliche Auskünfte zu geben, da die Zuständigkeiten nicht geklärt waren.“ Die Einführung des 34f sei sehr überstürzt gewesen. „Die unterschiedlichen Zuständigkeiten in den jeweiligen Bundesländern ist eine unnötige Bürokratie, die zu Lasten der Effektivität und damit des Umsatzes geht.“ Grundsätzlich begrüßt Hickmann die Neuregelungen jedoch. Insbesondere die Einführung eines Sachkundenachweises: „Dadurch wird das Ansehen der Finanzanlagevermittler in der Öffentlichkeit gestärkt und wir hoffen, dass sich dadurch auch das Image verbessert.“ Die Dokumentationspflichten hält der RWS-Vorstand hingegen für überzogen und bei offenen Investmentfonds sogar praxisfern: „Alleine der Umfang steht in keinem Verhältnis zu einer Vermittlung eines Fondssparplans oder eines Sparplans für Vermögenswirksame Leistungen.“ Bei offenen Investmentfonds sei eine so überzogene Dokumentation zudem gar nicht nötig, da diese Produkte schon immer einer staatlichen Kontrolle unterlägen. „Bei geschlossenen Fonds sind auch aus unserer Sicht die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die der Dokumentation, angemessen und sinnvoll, da gerade in dieser Produktlinie viel Schaden für den Verbraucher angerichtet wurde.“ Die RWS habe diese Art von Produkten nie vermittelt.
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(PD)