checkAd

    ROUNDUP  553  0 Kommentare Verfassungsgerichtshof verkündet im Februar Urteil zu Pensionsfonds

    KOBLENZ (dpa-AFX) - Der Verfassungsgerichtshof (VGH) Rheinland-Pfalz verkündet sein Urteil zum umstrittenen Pensionsfonds für Landesbeamte am 22. Februar. Das sagte VGH-Präsident Lars Brocker nach einer dreieinhalbstündigen, juristisch komplexen Verhandlung am Montag in Koblenz. Dabei war bei zahlreichen kritischen Fragen der höchsten Richter des Landes deutlich geworden, dass sie das finanzielle Konstrukt des Pensionsfonds offensichtlich für nicht ganz unproblematisch halten. Gegen das Urteil können keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden.

    Schon vor zwei Jahren hatte die CDU-Landtagsopposition ihren Antrag auf ein Normenkontrollverfahren gegen Regelungen zu dem milliardenschweren Geldtopf mit Schuldverschreibungen eingereicht. Sie warf der Landesregierung vor, die Bestimmungen zur Kreditaufnahme zu umgehen, indem sie die Zuflüsse an den Pensionsfonds als Investitionen ausweise. Eine parlamentarische Kontrolle fehle. Das Finanzministerium wies die Kritik zurück und sprach von einer äußerst soliden Altersvorsorge.

    Springender Punkt ist, dass sich das Land die gegenwärtig nominell rund fünf Milliarden Euro im Pensionsfonds zum ganz überwiegenden Teil wieder zurückgeliehen hat. Der Prozessbevollmächtigte der CDU, Christoph Gröpl, sprach von einem Karussell der Finanzierung, das es in dieser Art weder im Bund noch in einem der anderen 15 Länder gebe. Zwar habe das Land inzwischen die jährlichen Zuführungen von mehr als 500 auf 70 Millionen Euro gesenkt. Das Finanzgefüge bleibe jedoch undurchsichtig und schuldenbasiert.

    Der Präsident des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz, Klaus Behnke, erinnerte daran, dass die Landesregierung 2006 bei ihrer Umstellung auf Darlehen bei den Zuführungen verkündet habe, den Pensionsfonds letztlich mit Einsparungen und stringenter Haushaltspolitik finanzieren zu wollen. Doch nun geht es laut Behnke nur "um reine Buchungsposten" ohne Entlastung mit Einsparungen. "Vorsorge kann aber nach Auffassung des Rechnungshofs nicht als vorverlagerte Kreditaufnahme betrieben werden." Nötig wäre vielmehr eine "zukunftsentlastende, mit realen Werten unterlegte Vorsorge für Beamten".

    Finanzstaatssekretär Stephan Weinberg (SPD) verwies dagegen auf die stark gestiegenen Ausgaben für die Beamtenpensionen, die die Einrichtung des Pensionsfonds nötig gemacht hätten. Dieser sei als eine "Pionierleistung" transparent, werthaltig und verfassungsfest organisiert. Mit Blick auf andere Länder, die mit Aktien bei ihrer Altersvorsorge nicht so erfolgreich gewesen seien, ergänzte Weinberg: "Sicherheit hat Vorrang vor Rendite". Volker Perne vom Landtag betonte unter Verweis auf frühere höchstrichterliche Entscheidungen in Deutschland ebenfalls, die CDU-Klage sei "unbegründet".

    Der Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz mahnte derweil in Mainz: "Wenn eine nachhaltige Vorsorge für die Landesbeamten getroffen werden soll, kann sich diese nur aus Haushaltsüberschüssen finanzieren."/jaa/DP/tos





    dpa-AFX
    0 Follower
    Autor folgen
    Mehr anzeigen
    Die Nachrichtenagentur dpa-AFX zählt zu den führenden Anbietern von Finanz- und Wirtschaftsnachrichten in deutscher und englischer Sprache. Gestützt auf ein internationales Agentur-Netzwerk berichtet dpa-AFX unabhängig, zuverlässig und schnell von allen wichtigen Finanzstandorten der Welt.

    Die Nutzung der Inhalte in Form eines RSS-Feeds ist ausschließlich für private und nicht kommerzielle Internetangebote zulässig. Eine dauerhafte Archivierung der dpa-AFX-Nachrichten auf diesen Seiten ist nicht zulässig. Alle Rechte bleiben vorbehalten. (dpa-AFX)
    Mehr anzeigen
    Verfasst von dpa-AFX
    ROUNDUP Verfassungsgerichtshof verkündet im Februar Urteil zu Pensionsfonds Der Verfassungsgerichtshof (VGH) Rheinland-Pfalz verkündet sein Urteil zum umstrittenen Pensionsfonds für Landesbeamte am 22. Februar. Das sagte VGH-Präsident Lars Brocker nach einer dreieinhalbstündigen, juristisch komplexen Verhandlung am …

    Schreibe Deinen Kommentar

    Disclaimer