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Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Gerresheimer Glas AG beendet: OLG bestätigt Erhöhung der Barabfindung (+ 20,35%)
Das seit 2003 laufenden Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Gerresheimer Glas AG, Düsseldorf, ist nunmehr abgeschlossen, nachdem das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 9. Januar 2017 die erstinstanzliche Erhöhung des Barabfindungsbetrags bestätigt hat.
Das seit 2003 laufenden Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Gerresheimer Glas AG, Düsseldorf, ist nunmehr abgeschlossen, nachdem das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 9. Januar 2017 die erstinstanzliche Erhöhung des Barabfindungsbetrags bestätigt hat. Das OLG hat lediglich den Zinsausspruch durch das Landgericht aufgehoben, da aufgrund einer Gesetzesänderung ab dem 1. September 2009 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anfallen (und nicht nur 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz wie zuvor).
Erstinstanzlich hatte das Landgericht Düsseldorf den Barabfindungsbetrag deutlich angehoben. Während die Hauptaktionärin, die Gerresheimer Holdings GmbH & Co. KG (nunmehr: Gerresheimer Group GmbH), lediglich EUR 16,12 je Stückaktie als Barabfindung angeboten hatte, kam das Landgericht auf einen angemessenen Wert in Höhe von EUR 19,40 (+ 20,35%), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/07/squeeze-out-bei-der-gerresh ....
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2017, Az. I-26 W 7/16 (AktE)
LG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juni 2016, Az. 39 O 129/06 AktE (früher: 40 O 152/03 AktE)
Arendts u.a. ./. Gerresheimer Glas GmbH u.a.
41 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Foker Künzel, 40589 Düsseldorf
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Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf