Eigenschäden
Die private Haftpflichtversicherung und die Familie
Das Abendessen bei der Schwiegermutter endete mit einem Knall: Beim Abräumen des Geschirrs stolperte der Schwiegersohn unglücklich und mehrere Teller des teuren Lieblings-Service lagen in Scherben. Dank privater Haftpflicht zwar ein ärgerlicher, aber kein finanziell belastender Schaden. Falsch: Der Schaden bleibt in der Familie.
Bei Schäden durch Familienangehörige greift deren Haftpflichtversicherung meist nicht. (© Yuri Seleznyov)
Sobald der oder die Geschädigte ein Familienangehöriger ist oder aber mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft lebt, zahlt die Haftpflicht in der Regel nicht. Dann handelt es sich um einen
„Eigenschaden“, der bei Privatpersonen meistens nicht versichert ist.
Warum Tollpatsche und Tagträumer einen Extra-Schutz brauchen
Wer einem Familienangehörigen einen Schaden zufügt, muss ungeachtet des verwandtschaftlichen Verhältnisses dafür haften, steht in Paragraph 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Normalerweise
muss der Verursacher den Schaden aus eigener Tasche zahlen, denn die Haftpflicht-Versicherer zahlen bei einem Eigenschaden meistens nicht.
In den Allgemeinen Haftpflicht-Bedingungen (AHB) des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ist dieser Punkt genau festgehalten. Die AHB stellen für die Versicherer allerdings
keine Pflicht dar, sondern nur eine Orientierung. In den "Basis-Tarifen" der privaten Haftpflichtversicherung folgen die Versicherer den AHB sehr häufig. Erweiterte Leistungen und Deckungen gehen
sowohl über den Basis-Tarif als auch die AHB hinaus und decken auch Eigenschäden ab. Für Tollpatsche und Tagträumer, die keinen Ärger in der Familie wollen, sind solche erweiterten Tarife genau
richtig.
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